Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Berufung im Urteil des Sozialgerichts Bayreuth vom 12.09.2013 - S
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III.Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde wird abgelehnt.
I.
Der Beklagte lehnte den Antrag des Klägers auf Bewilligung von "Bundesregierungssonderzuschüssen für Heizkosten" ab (Bescheid vom 12.03.2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25.03.2010).
Wegen der "Verweigerung Bundesregierungs-Heizkosten-Sonderzuschuss" hat der Kläger Klage zum Sozialgericht Bayreuth (SG) "gegen den Widerspruchsbescheid" erhoben. Das SG hat die Klage mit Urteil vom 12.09.2013 abgewiesen. Der Beklagte habe die angemessenen Heizkosten erstattet, sei aber nicht für den Zuschuss zu den Heizkosten gemäß §
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