1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Endurteil des Arbeitsgerichts Rosenheim vom 5.4.2011 -
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.
2. Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte verpflichtet ist, ein Angebot der Klägerin auf Abschluss eines Altersteilzeitvertrages anzunehmen.
Die am 30.7.1954 geborene Klägerin war seit 2.1.1995 als Kindergärtnerin im Städtischen Kindergarten der Beklagten beschäftigt. Sie ist schwerbehindert mit einem Grad der Behinderung von 50.
Auf ihr Arbeitsverhältnis war der TVöD sowie der Tarifvertrag über die Altersteilzeit (
"§ 2 Voraussetzungen der Altersteilzeitarbeit
(1) Der Arbeitgeber kann mit Arbeitnehmern, die
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