LAG München - Urteil vom 10.11.2011
2 Sa 558/11
Normen:
BGB § 311 a Abs. 1; BGB § 611 Abs. 1; BGB § 613 a Abs. 2; ZPO § 265; ZPO § 325 Abs. 1; ZPO § 894 Abs. 1; TV AltTz § 2 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Rosenheim, vom 05.04.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 631/10

Passivlegitimation für Altersteilzeitbegehren bei Betriebsübergang; unbegründete Klage auf Abgabe einer Willenserklärung bei fehlender Passivlegitimation der früheren Betriebsinhaberin

LAG München, Urteil vom 10.11.2011 - Aktenzeichen 2 Sa 558/11

DRsp Nr. 2012/79

Passivlegitimation für Altersteilzeitbegehren bei Betriebsübergang; unbegründete Klage auf Abgabe einer Willenserklärung bei fehlender Passivlegitimation der früheren Betriebsinhaberin

Der frühere Betriebsinhaber kann nicht mehr auf Abgabe einer den Betriebsnachfolger verpflichtenden Willenserklärung in Anspruch genommen werden, wenn der Betrieb während des Rechtsstreits auf einen Dritten übergeht.

1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Endurteil des Arbeitsgerichts Rosenheim vom 5.4.2011 - 5 Ca 631/10 - abgeändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

2. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 311 a Abs. 1; BGB § 611 Abs. 1; BGB § 613 a Abs. 2; ZPO § 265; ZPO § 325 Abs. 1; ZPO § 894 Abs. 1; TV AltTz § 2 Abs. 1;

Tatbestand:

Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte verpflichtet ist, ein Angebot der Klägerin auf Abschluss eines Altersteilzeitvertrages anzunehmen.

Die am 30.7.1954 geborene Klägerin war seit 2.1.1995 als Kindergärtnerin im Städtischen Kindergarten der Beklagten beschäftigt. Sie ist schwerbehindert mit einem Grad der Behinderung von 50.

Auf ihr Arbeitsverhältnis war der TVöD sowie der Tarifvertrag über die Altersteilzeit (TV ATZ) anwendbar. Dort ist u.a. geregelt:

"§ 2 Voraussetzungen der Altersteilzeitarbeit

(1) Der Arbeitgeber kann mit Arbeitnehmern, die