Autor: Lissner |
Ergeben sich, z.B. aus dem Protokoll des Gerichtsvollziehers, Anhaltspunkte für Grundbesitz des Schuldners und stellt sich bei der Auswertung des Grundbuchauszugs die Belastung dieses Grundbesitzes mit einer Grundschuld heraus, ist neben einer Zwangshypothek (vgl. Teil 7/4) auch die Möglichkeit der Pfändung des Rückgewähranspruchs in Erwägung zu ziehen (vgl. BGH, NJW-RR 1991, 1197). Damit sichert sich der Pfändungsgläubiger den Zugriff auf diejenigen Teile der Grundschuld, die bei Wegfall des Sicherungszwecks dem Schuldner zurückzugewähren sind. Der hierauf gerichtete Anspruch des Sicherungsgebers, also des Eigentümers des belasteten Grundstücks, ergibt sich aus der zwischen Grundstückseigentümer und kreditgebender Bank getroffenen Sicherungsabrede oder der Zweckbestimmungserklärung (BGH, Urt. v. 07.12.1989 -
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