Die Rechtsbeschwerde der Gläubigerin gegen den Beschluss der 7. Zivilkammer des Landgerichts Essen vom 21. Februar 2012 wird zurückgewiesen.
Die Gläubigerin trägt die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens.
I.
Die Gläubigerin betreibt gegen den Schuldner die Zwangsvollstreckung wegen einer titulierten Geldforderung.
Auf Antrag der Gläubigerin hat das Amtsgericht -Vollstreckungsgericht -einen Beschluss erlassen, mit dem die Geschäftsanteile des Schuldners an der M. E. GmbH, der Drittschuldnerin, sowie weitere Ansprüche, darunter die Ansprüche auf Erteilung von Auskunft über die Angelegenheiten der Drittschuldnerin und Einsicht in deren Bücher und Schriften gemäß § 51a GmbHG, gepfändet worden sind.
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