BGH - Beschluß vom 12.12.2007
VII ZB 47/07
Normen:
ZPO § 850b Abs. 1 Nr. 4 ;
Fundstellen:
BGHReport 2008, 400
DB 2008, 1040
FamRZ 2008, 1247
FamRZ 2008, 605
JurBüro 2008, 212
MDR 2008, 337
NJW-RR 2008, 412
Rpfleger 2008, 267
VersR 2008, 1376
WM 2008, 450
Vorinstanzen:
LG Braunschweig, vom 23.03.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 5 T 169/07
AG Wolfenbüttel, vom 12.02.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 23 M 6520/06

Pfändbarkeit von Ansprüchen aus einer nur auf den Todesfall abgeschlossenen Lebensversicherung

BGH, Beschluß vom 12.12.2007 - Aktenzeichen VII ZB 47/07

DRsp Nr. 2008/2882

Pfändbarkeit von Ansprüchen aus einer nur auf den Todesfall abgeschlossenen Lebensversicherung

»Ansprüche aus einer nur auf den Todesfall abgeschlossenen Lebensversicherung sind, auch wenn die Versicherungssumme 3.579 EUR übersteigt, nach § 850b Abs. 1 Nr. 4 ZPO insoweit unpfändbar, als sie sich auf der Grundlage einer diesen Betrag nicht übersteigenden Versicherungssumme ergeben.«

Normenkette:

ZPO § 850b Abs. 1 Nr. 4 ;

Gründe:

I. Der Gläubiger betreibt gegen den Schuldner die Zwangsvollstreckung aus einem notariellen Schuldanerkenntnis.

Er erwirkte beim Amtsgericht - Vollstreckungsgericht - gegen den Schuldner einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss, mit dem die angeblichen Ansprüche des Schuldners gegen die Drittschuldnerin aus Versicherungsvertrag, insbesondere eine Sterbegeldversicherung, einschließlich der Ansprüche auf Zahlung der Versicherungssumme und eventueller Gewinnanteile sowie auf Auszahlung des bei Aufhebung oder Kündigung des Vertrags sich ergebenden Rückkaufswertes gepfändet und dem Gläubiger zur Einziehung überwiesen wurden.

Der Schuldner hat bei der Drittschuldnerin eine Sterbegeldversicherung mit einer Versicherungssumme von 5.112,92 EUR abgeschlossen, die derzeit einen Rückkaufswert zuzüglich Überschussbeteiligung von insgesamt 2.031,85 EUR hat.