BGH, Urteil vom 12.12.2001 - Aktenzeichen IV ZR 47/01
DRsp Nr. 2002/1860
Pfändung einer nicht bestehenden Forderung
»1. Die Pfändung einer Forderung setzt einen im Zeitpunkt der Pfändung in der Person des Schuldners bestehenden Anspruch gegen den Drittschuldner voraus; ist dies nicht der Fall, ist sie schlechthin nichtig.2. Das gilt auch, wenn der Anspruch auf Versicherungsleistung im Zeitpunkt der Pfändung zur Sicherheit abgetreten war und später zurückabgetreten werden soll.«
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