VGH Baden-Württemberg - Beschluss vom 31.01.2017
1 S 2547/16
Normen:
ZPO § 850c; ZPO § 850f Abs. 1; SGB I § 54 Abs. 3; LVwVG § 15 Abs. 1; AO § 309; AO § 314;
Vorinstanzen:
VG Freiburg, vom 01.12.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 7 K 3666/16

Pfändung gegen einen Drittschuldner zur Beitreibung sozialrechtlicher Ansprüche (hier: Rentenansprüche) des Schuldners durch das Vollstreckungsgericht; Gerichtliche Prüfung der Gewährung des besonderen Pfändungsschutzes von Amts wegen bei Erlass der Pfändungsverfügung; Pfändung von sozialrechtlichen Ansprüchen auf laufende Geldleistungen

VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 31.01.2017 - Aktenzeichen 1 S 2547/16

DRsp Nr. 2017/2588

Pfändung gegen einen Drittschuldner zur Beitreibung sozialrechtlicher Ansprüche (hier: Rentenansprüche) des Schuldners durch das Vollstreckungsgericht; Gerichtliche Prüfung der Gewährung des besonderen Pfändungsschutzes von Amts wegen bei Erlass der Pfändungsverfügung; Pfändung von sozialrechtlichen Ansprüchen auf laufende Geldleistungen

Will die Vollstreckungsbehörde zur Beitreibung sozialrechtliche Ansprüche (hier: Rentenansprüche) des Schuldners gegen einen Drittschuldner pfänden, hat sie bereits bei Erlass der Pfändungsverfügung von Amts wegen zu prüfen, ob der besondere Pfändungsschutz nach § 850f Abs. 1 ZPO zu gewähren ist. Die ihr dazu obliegenden Sachverhaltsermittlungen und die Entscheidung selbst kann sie nicht dem Drittschuldner überlassen.

Tenor

Auf die Beschwerde der Klägerin wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 1. Dezember 2016 - 7 K 3666/16 - geändert.

Der Klägerin wird für das Verfahren im ersten Rechtszug Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt Frank Schwerdtner, Bad Säckingen, als Prozessbevollmächtigter beigeordnet. Die Klägerin hat keine monatlichen Raten auf die Prozesskosten zu zahlen.

Normenkette:

ZPO § 850c; ZPO § 850f Abs. 1; SGB I § 54 Abs. 3; LVwVG § 15 Abs. 1; AO § 309; AO § 314;

Gründe