BGH - Urteil vom 02.06.2022
V ZR 132/21
Normen:
BGB § 1191;
Fundstellen:
MDR 2022, 1035
NJW 2022, 2544
NotBZ 2023, 109
WM 2022, 1471
ZIP 2022, 1537
ZInsO 2022, 1646
Vorinstanzen:
LG Bielefeld, vom 08.06.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 6 O 541/19
OLG Hamm, vom 31.05.2021 - Vorinstanzaktenzeichen I-5 U 71/20

Pfändung und Einziehung des Anspruchs auf Rückgewähr einer Grundschuld; Recht des Vollstreckungsgläubigers zur Verlangung der Löschung der Grundschuld im Wege der Vollstreckung; Anspruch des Sicherungsgebers auf Teilfreigabe einer Sicherheit

BGH, Urteil vom 02.06.2022 - Aktenzeichen V ZR 132/21

DRsp Nr. 2022/10635

Pfändung und Einziehung des Anspruchs auf Rückgewähr einer Grundschuld; Recht des Vollstreckungsgläubigers zur Verlangung der Löschung der Grundschuld im Wege der Vollstreckung; Anspruch des Sicherungsgebers auf Teilfreigabe einer Sicherheit

a) Die Pfändung und Einziehung des Anspruchs auf Rückgewähr einer Grundschuld umfasst grundsätzlich das Recht des Vollstreckungsgläubigers, im Wege der Vollstreckung die Löschung der Grundschuld zu verlangen.b) Wann, unter welchen Voraussetzungen und in welcher Form der Sicherungsnehmer dem Sicherungsgeber die Grundschuld zurückgewähren muss, bestimmt sich nach der Sicherungsvereinbarung. Ist ein weiter Sicherungszweck vereinbart, der eine Revalutierung der Grundschuld erlaubt, kann die Rückgewähr erst dann verlangt werden, wenn eine solche Revalutierung endgültig nicht mehr in Betracht kommt; das ist (erst) der Fall, wenn die Geschäftsbeziehung endet oder wenn die Sicherungsvereinbarung geändert oder gekündigt wurde (Fortführung von Senat, Urteil vom 19. April 2013 - V ZR 47/12, BGHZ 197, 155 Rn. 12).