BGH - Urteil vom 19.04.2013
V ZR 47/12
Normen:
BGB § 275 Abs. 4; BGB § 280 Abs. 1; BGB § 280 Abs. 3; BGB § 283;
Fundstellen:
BGHZ 197, 155
DB 2013, 16
DNotZ 2013, 760
MDR 2013, 767
MDR 2013, 9
NJW 2013, 2894
VersR 2013, 871
WM 2013, 1070
ZIP 2013, 1113
ZInsO 2013, 1188
Vorinstanzen:
LG Rostock, vom 20.11.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 9 O 333/08
OLG Rostock, vom 21.12.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 1 U 8/10

Verpflichtung eines Sicherungsnehmers zum Schadensersatz bei schuldhafter Nichterfüllung des durch den endgültigen Wegfall des Sicherungszwecks aufschiebend bedingten Anspruchs auf Rückgewähr einer Sicherungsgrundschuld nach Bedingungseintritt

BGH, Urteil vom 19.04.2013 - Aktenzeichen V ZR 47/12

DRsp Nr. 2013/14428

Verpflichtung eines Sicherungsnehmers zum Schadensersatz bei schuldhafter Nichterfüllung des durch den endgültigen Wegfall des Sicherungszwecks aufschiebend bedingten Anspruchs auf Rückgewähr einer Sicherungsgrundschuld nach Bedingungseintritt

a) Der Sicherungsnehmer ist nach Maßgabe des allgemeinen Schuldrechts zum Schadensersatz verpflichtet, wenn er den durch den endgültigen Wegfall des Sicherungszwecks aufschiebend bedingten Anspruch auf Rückgewähr einer Sicherungsgrundschuld nach Bedingungseintritt schuldhaft nicht erfüllt; ist der Rückgewähranspruch - etwa an einen nachrangigen Grundpfandgläubiger - abgetreten worden, steht der Anspruch auf Schadensersatz dem Zessionar zu.b) Ob der Sicherungszweck endgültig weggefallen ist, richtet sich nach der Sicherungsvereinbarung; auch wenn diese eine Revalutierung der Grundschuld erlaubt, tritt die aufschiebende Bedingung jedenfalls mit dem endgültigen Ende der Geschäftsbeziehung ein.c) Nach einer dem Sicherungsnehmer angezeigten Abtretung kann die Sicherungsvereinbarung nur unter Mitwirkung des Zessionars inhaltlich geändert werden, soweit die Änderung den Rückgewähranspruch einschließlich der aufschiebenden Bedingung betrifft, unter der dieser steht.

Tenor

Auf die Revision der Klägerin wird der Beschluss des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Rostock vom 21. Dezember 2011 aufgehoben.