OLG Düsseldorf - Urteil vom 23.04.2020
12 U 42/19
Normen:
AnfG §§ 1 ff. ;
Vorinstanzen:
LG Duisburg, vom 10.07.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 395/14

Pfändung und Überweisung eines Kommanditanteils eines SchuldnersKeine freihändige Veräußerung eines GeschäftsanteilsTreuwidrigkeit einer Anfechtung

OLG Düsseldorf, Urteil vom 23.04.2020 - Aktenzeichen 12 U 42/19

DRsp Nr. 2020/17213

Pfändung und Überweisung eines Kommanditanteils eines Schuldners Keine freihändige Veräußerung eines Geschäftsanteils Treuwidrigkeit einer Anfechtung

1. Die Pfändung und Überweisung eines Kommanditanteils des Schuldners berechtigt den Vollstreckungsgläubiger nicht dazu, den Gesellschaftsanteil freihändig zu veräußern. Hierzu bedarf es vielmehr zum Schutz des Schuldners vor einer Verschleuderung seines Vermögens eines gesonderten Beschlusses des Vollstreckungsgerichts nach §§ 857 Abs. 5, 844 ZPO. Eine Ermächtigung zum Abschluss eines Vergleichs kann dabei nur insoweit erteilt werden, als der Gläubiger sich wegen der Vollstreckungsforderung gegenüber dem Schuldner in Höhe des Wertes des Geschäftsanteils für befriedigt erklärt.2. Ist das Schuldnervermögen unzulänglich, fehlt dem Gläubiger einer fälligen, titulierten Forderung gleichwohl die Anfechtungsberechtigung nach § 2 AnfG, wenn er eine frühere Vollstreckungsmöglichkeit schuldhaft nicht vollumfänglich wahrgenommen hat. Der Anfechtungsgegner, der vom Schuldner einen Vermögensgegenstand anfechtbar erhalten hat, kann dem Schuldner dies nur entgegenhalten, wenn die Rechtsausübung treuwidrig ist.