BGH - Beschluss vom 12.01.2012
VII ZB 20/10
Normen:
ZPO § 91a Abs. 1 S. 1; ZPO § 850e Nr. 2; KWBG Art. 138;
Vorinstanzen:
AG Würzburg, vom 12.11.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 2 M 4605/09
LG Würzburg, vom 12.02.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 9 T 2517/09

Pfändung von Ansprüchen auf Zahlung des Ehrensoldes eines Schuldners

BGH, Beschluss vom 12.01.2012 - Aktenzeichen VII ZB 20/10

DRsp Nr. 2012/3101

Pfändung von Ansprüchen auf Zahlung des Ehrensoldes eines Schuldners

Tenor

Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

Normenkette:

ZPO § 91a Abs. 1 S. 1; ZPO § 850e Nr. 2; KWBG Art. 138;

Gründe

I.

Die Gläubigerin hat gegen den Schuldner die Zwangsvollstreckung betrieben. Sie hat den Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses beantragt und hat den Antrag gestellt, den Ehrensold des Schuldners, den dieser als ehemaliger ehrenamtlicher Bürgermeister der Stadt A. - der Drittschuldnerin zu 1 - auf der Grundlage des Art. 138 des bayerischen Gesetzes über kommunale Wahlbeamte (KWBG) bezieht, mit dessen weiterem Einkommen nach § 850e Nr. 2 ZPO zusammenzurechnen.

Die Rechtspflegerin des Amtsgerichts hat den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss antragsgemäß erlassen. Auf Erinnerung des Schuldners hin hat das Amtsgericht - Vollstreckungsgericht - den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss aufgehoben und den Antrag der Gläubigerin zurückgewiesen, soweit Ansprüche auf Zahlung des Ehrensoldes gepfändet werden sollten. Auf die sofortige Beschwerde der Gläubigerin hat das Beschwerdegericht die Entscheidung des Amtsgerichts - Vollstreckungsgericht - abgeändert und den ursprünglichen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss aufrechterhalten.