Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben.
I.
Die Gläubigerin hat gegen den Schuldner die Zwangsvollstreckung betrieben. Sie hat den Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses beantragt und hat den Antrag gestellt, den Ehrensold des Schuldners, den dieser als ehemaliger ehrenamtlicher Bürgermeister der Stadt A. - der Drittschuldnerin zu 1 - auf der Grundlage des Art.
Die Rechtspflegerin des Amtsgerichts hat den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss antragsgemäß erlassen. Auf Erinnerung des Schuldners hin hat das Amtsgericht - Vollstreckungsgericht - den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss aufgehoben und den Antrag der Gläubigerin zurückgewiesen, soweit Ansprüche auf Zahlung des Ehrensoldes gepfändet werden sollten. Auf die sofortige Beschwerde der Gläubigerin hat das Beschwerdegericht die Entscheidung des Amtsgerichts - Vollstreckungsgericht - abgeändert und den ursprünglichen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss aufrechterhalten.
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