BGH - Beschluß vom 12.12.2007
VII ZB 21/07
Normen:
ZPO § 857 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BGHReport 2008, 402
JurBüro 2008, 211
MDR 2008, 338
NJW-RR 2008, 494
Rpfleger 2008, 266
WM 2008, 400
Vorinstanzen:
LG Augsburg, vom 23.02.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 5 T 4682/06
AG Landsberg - 1 M 1688/06 - 26.10.2006,

Pfändung von in einem Depot verwahrten Wertpapieren

BGH, Beschluß vom 12.12.2007 - Aktenzeichen VII ZB 21/07

DRsp Nr. 2008/2881

Pfändung von in einem Depot verwahrten Wertpapieren

»Zur Pfändung von Miteigentumsanteilen an im Sammeldepot verwahrten Wertpapieren.«

Normenkette:

ZPO § 857 Abs. 1 ;

Gründe:

I. Durch rechtskräftiges Urteil vom 4. Mai 2004 wurde der Schuldner zu einer Freiheitsstrafe verurteilt. Gleichzeitig wurde der Verfall von Wertersatz in Höhe von 4.500.000 EUR angeordnet. Im Ermittlungsverfahren war zur Sicherung des Anspruchs auf Verfall von Wertersatz ein dinglicher Arrest in das Vermögen des Schuldners ausgebracht worden, zu dessen Vollzug vier Pfändungsbeschlüsse vom 16. November 2000 bzw. 8. Dezember 2000 erlassen wurden. Der Pfändungsbeschluss vom 16. November 2000 hat folgenden auszugsweisen Wortlaut:

"Aufgrund und in Vollziehung des dinglichen Arrestes ... werden ... die angeblichen Forderungen des ... - Schuldner - gegen die ... - Drittschuldnerin - aus dem Vertrag über die Wertpapierverwahrung bis zur Höhe von 27.271.794,- DM gepfändet. Insbesondere wird der Anspruch des Schuldners auf Herausgabe von Wertpapieren aus Sonder- oder Drittverwahrung samt dem Miteigentumsanteil von Stücken im Sammelbestand aus den Depots ... gepfändet."

Die drei Pfändungsbeschlüsse vom 8. Dezember 2000 lauten auszugsweise: