BGH - Beschluß vom 12.12.2003
IXa ZB 209/03
Normen:
ZPO § 850f Abs. 1 ;
Fundstellen:
BGHReport 2004, 629
FamRZ 2004, 621
InVo 2004, 374
ZVI 2004, 179
Vorinstanzen:
LG Karlsruhe,
AG Karlsruhe,

Pfändungsfreiheit des Einkommens wegen erhöhten Bedarfs des Schuldners

BGH, Beschluß vom 12.12.2003 - Aktenzeichen IXa ZB 209/03

DRsp Nr. 2004/2732

Pfändungsfreiheit des Einkommens wegen erhöhten Bedarfs des Schuldners

Lebt der Schuldner in einem Seniorenheim und ist er hinsichtlich der Aufwendungen für den Heimaufenthalt und die Pflege in erheblichem Umfang und dauerhaft auf Hilfe in besonderen Lebenslagen angewiesen, so ist es gerechtfertigt, den pfandfreien Betrag nach § 850f Abs. 1 ZPO anzuheben und das Einkommen des Schuldners pfändungsfrei zu stellen. § 850f Abs. 1 ZPO schützt das Interesse der Allgemeinheit und der Sozialhilfeträger. Es ist daher nicht ohne Bedeutung, in welchem Umfang die Allgemeinheit zum Lebensunterhalt des Schuldners beitragen muß, wenn dessen eigene, ihm dazu zur Verfügung stehenden Einkünfte infolge der Pfändung durch den Gläubiger geschmälert sind.

Normenkette:

ZPO § 850f Abs. 1 ;

Gründe:

I. Das Amtsgericht hat mit Beschluß vom 27. November 1996 zugunsten von Unterhaltsforderungen der Gläubigerin, der geschiedenen Ehefrau des Schuldners, dessen Ansprüche auf Rentenzahlung gegen die Drittschuldner zu 1 und 2 gepfändet. Mit Beschluß vom 3. Juli 1997 hat das Vollstreckungsgericht auf Antrag des Schuldners den pfändungsfreien Betrag auf 1.491,30 DM monatlich angehoben. Die Unterhaltsrückstände sind seit Februar 2003 getilgt, der Anspruch der Gläubigerin auf laufenden Unterhalt beläuft sich gegenwärtig auf 255,64 Euro.