I. Das Amtsgericht hat mit Beschluß vom 27. November 1996 zugunsten von Unterhaltsforderungen der Gläubigerin, der geschiedenen Ehefrau des Schuldners, dessen Ansprüche auf Rentenzahlung gegen die Drittschuldner zu 1 und 2 gepfändet. Mit Beschluß vom 3. Juli 1997 hat das Vollstreckungsgericht auf Antrag des Schuldners den pfändungsfreien Betrag auf 1.491,30 DM monatlich angehoben. Die Unterhaltsrückstände sind seit Februar 2003 getilgt, der Anspruch der Gläubigerin auf laufenden Unterhalt beläuft sich gegenwärtig auf 255,64 Euro.
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