SchlHOLG - Urteil vom 26.06.2012
2 U 10/11
Normen:
§§ 307 BGB, 850 k ZPO;
Vorinstanzen:
LG Itzehoe, vom 28.09.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 142/11

Pfändungsschutzkonto; Allgemeine Geschäftsbedingungen; Inhaltskontrolle

SchlHOLG, Urteil vom 26.06.2012 - Aktenzeichen 2 U 10/11

DRsp Nr. 2012/22010

Pfändungsschutzkonto; Allgemeine Geschäftsbedingungen; Inhaltskontrolle

1. Eine Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen einer Bank, nach der für die Kontoführung bei einem Pfändungsschutzkonto ein monatliches Entgelt von 10,90 € verlangt wird (während die Kontoführung beim Girokonto im Übrigen kostenlos ist), unterliegt der Inhaltskontrolle und ist unwirksam.2. Eine Klausel im Antragsformular für die Umwandlung eines Girokontos in ein Pfändungsschutzkonto, nach der die anschließende Nutzung der ausgegebenen Karten (ec-/Maestro und Visa-Karte) ausgeschlossen ist, ist ebenfalls unwirksam.3. Dies gilt ferner für eine Klausel, die bestimmt, dass im Anschluss an die Umwandlung die (weitere) Bereitstellung eines Dispositionskredites nicht mehr möglich ist, ohne dass die Beendigung der Kreditabrede von einer Kündigungserklärung der Bank abhängig sein soll.4. Eine Bank kann nicht wirksam durch Allgemeine Geschäftsbedingungen vereinbaren, dass "ein Anspruch auf Rückumwandlung eines Pfändungsschutzkontos in ein Girokonto" nicht bestehen soll. Orientierungssätze: Extra-Gebühren für Pfändungsschutzkonto in Bank-AGB unwirksam

Tenor

1. 2. 3. 4.