BGH - Urteil vom 01.12.2011
IX ZR 79/11
Normen:
InsO § 103; ZPO § 851 Abs. 2; VVG a.F. § 165 Abs. 3 S. 1;
Vorinstanzen:
LG Wiesbaden, vom 15.06.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 9 O 44/07
OLG Frankfurt am Main, vom 14.05.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 7 U 157/07

Pflicht eines Insolvenzverwalters oder Treuhänders zur Kündigung einer in die Insolvenzmasse fallende Kapitallebensversicherung als Voraussetzung für die Inanspruchnahme des Rückkaufwertes der Versicherung

BGH, Urteil vom 01.12.2011 - Aktenzeichen IX ZR 79/11

DRsp Nr. 2012/272

Pflicht eines Insolvenzverwalters oder Treuhänders zur Kündigung einer in die Insolvenzmasse fallende Kapitallebensversicherung als Voraussetzung für die Inanspruchnahme des Rückkaufwertes der Versicherung

a) Der Insolvenzverwalter oder Treuhänder muss die in die Insolvenzmasse fallende Kapitallebensversicherung kündigen, wenn er den Rückkaufswert für die Masse beanspruchen will.b) Der Insolvenzverwalter oder Treuhänder kann die Kapitallebensversicherung kündigen, auch wenn der Schuldner mit dem Versicherer nach § 165 Abs. 3 Satz 1 VVG aF den Ausschluss des Kündigungsrechts vereinbart hat, wenn die Lebensversicherung pfändbar ist und in die Insolvenzmasse fällt.

Tenor

Auf die Rechtsmittel des Klägers werden das Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 14. Mai 2008 und das Urteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts Wiesbaden vom 15. Juni 2007 aufgehoben.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 5.711,67 € zuzüglich Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 21. Dezember 2006 zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.

Normenkette:

InsO § 103; ZPO § 851 Abs. 2; VVG a.F. § 165 Abs. 3 S. 1;

Tatbestand