BGH - Beschluss vom 18.12.2008
I ZB 68/08
Normen:
ZPO § 564; ZPO § 574 Abs. 1; ZPO § 574 Abs. 3; ZPO § 576 Abs. 1; ZPO § 576 Abs. 3; ZPO § 888 Abs. 1;
Fundstellen:
BGHReport 2009, 914
GRUR 2009, 794
JurBüro 2009, 498
MDR 2009, 1010
NJW 2009, 2308
ZIP 2009, 1346
wrp 2009, 996
Vorinstanzen:
OLG Düsseldorf, vom 31.07.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 2 W 60/06
OLG Düsseldorf, vom 31.07.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 2 W 59/06
LG Düsseldorf, vom 16.10.2006 - Vorinstanzaktenzeichen O 63/02

Pflicht zur Kenntnisverschaffung der zur Auskunftserteilung verurteilten Konzerngesellschaft notfalls durch Beschreitung des Rechtsweges gegen das über die Kenntnisse verfügende andere Konzernunternehmen; Unzulässige Androhung von Zwangsmitteln i.S.d. § 888 Abs. 2 ZPO durch die dem Schuldner eingeräumte Befugnis zur Abwendung der Beitreibung eines festgesetzten Zwangsmittels

BGH, Beschluss vom 18.12.2008 - Aktenzeichen I ZB 68/08

DRsp Nr. 2009/14350

Pflicht zur Kenntnisverschaffung der zur Auskunftserteilung verurteilten Konzerngesellschaft notfalls durch Beschreitung des Rechtsweges gegen das über die Kenntnisse verfügende andere Konzernunternehmen; Unzulässige Androhung von Zwangsmitteln i.S.d. § 888 Abs. 2 ZPO durch die dem Schuldner eingeräumte Befugnis zur Abwendung der Beitreibung eines festgesetzten Zwangsmittels

a) Verfügt nicht die zur Auskunftserteilung verurteilte Konzerngesellschaft, sondern ein anderes Konzernunternehmen über die Kenntnisse, die zur Erteilung der geschuldeten Auskunft benötigt werden, hat die verurteilte Konzerngesellschaft alles ihr Zumutbare zu tun, um sich diese Kenntnisse zu verschaffen. Notfalls muss sie den Rechtsweg beschreiten. b) Die dem Schuldner eingeräumte Befugnis, die Beitreibung eines festgesetzten Zwangsmittels durch die Vornahme oder den Nachweis einer Handlung abzuwenden, stellt keine nach § 888 Abs. 2 ZPO unzulässige Androhung von Zwangsmitteln dar.

Tenor:

Die Rechtsbeschwerden der Gläubigerin und der Schuldner zu 1 bis 5 gegen den Beschluss des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 31. Juli 2008 werden zurückgewiesen, die Rechtsbeschwerden der Schuldner zu 1 bis 5 allerdings mit der Maßgabe, dass die Frist zum Nachweis einer gerichtlichen Inanspruchnahme der P. AG drei Wochen nach Zustellung dieses Beschlusses endet.