OLG Köln - Beschluss vom 13.03.2013
13 U 218/12
Normen:
ZPO § 829; ZPO § 835; BGB § 280 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Bonn, vom 18.09.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 37/12

Pflichten der kontoführenden Bank bei Pfändung eines Geschäftskontos

OLG Köln, Beschluss vom 13.03.2013 - Aktenzeichen 13 U 218/12

DRsp Nr. 2014/8952

Pflichten der kontoführenden Bank bei Pfändung eines Geschäftskontos

Wird ein bei einer Bank geführtes Konto gepfändet, so hat die Bank im normalen Geschäftsgang sicherzustellen, dass Verfügungen über dieses Konto nicht mehr erfolgen. Besondere Sicherungsvorkehrungen wie die manuelle Eingabe von Kontosperren sind nicht erforderlich.

Tenor

Die Berufung des klagenden Landes gegen das Urteil des Landgerichts Bonn vom 18.9.2012 (3 O 37/12) wird gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem klagenden Land auferlegt.

Das angefochtene Urteil und dieser Beschluss sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Normenkette:

ZPO § 829; ZPO § 835; BGB § 280 Abs. 1;

Gründe

I.