»In entspr. Anwendung von § 407 BGB wird der Drittschuldner durch eine Zahlung an den Schuldner auch von seiner Verpflichtung gegenüber dem Pfändungsgläubiger frei, wenn er das dem Schuldner auferlegte Verfügungsverbot und das ihm obliegende Zahlungsverbot bei Vornahme der Leistung nicht kennt (RGZ 87, 412, 418; BGHZ 86, 337 [hier: IV (415) 156 c]). Der für die Kenntnis des Schuldners bzw. Drittschuldners maßgebliche Zeitpunkt ist dabei nicht der Eintritt des Leistungserfolgs beim Gläubiger, sondern die Vornahme der Leistungshandlung durch den Schuldner. Das folgt aus dem Schutzzweck des § 407 BGB.
Wenn der Schuldner die Leistungshandlung in Unkenntnis des Rechtsübergangs vornimmt, ihm diese Kenntnis aber vor dem Eintritt des Leistungserfolgs vermittelt wird, dann ist er .. grundsätzlich nicht verpflichtet, den Eintritt des Leistungserfolgs noch zu verhindern. § 407 BGB enthält keine derartige Verpflichtung des Schuldners zum Tätigwerden. ...
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