BGH - Urteil vom 27.10.1988
IX ZR 27/88
Normen:
ZPO § 829 Abs.1;
Fundstellen:
BGHZ 105, 358
DB 1988, 2631
DRsp IV(424)137a
JZ 1989, 299
MDR 1989, 155
NJW 1989, 905
WM 1988, 1762
Vorinstanzen:
KG Berlin,
LG Berlin,

Pflichten des Drittschuldners zur Herbeiführung des Leistungserfolges

BGH, Urteil vom 27.10.1988 - Aktenzeichen IX ZR 27/88

DRsp Nr. 1992/2248

Pflichten des Drittschuldners zur Herbeiführung des Leistungserfolges

»Wenn der Drittschuldner in Unkenntnis der Pfändung die zur Erfüllung notwendige Leistungshandlung vorgenommen hat, ist er nach Kenntniserlangung grundsätzlich nicht verpflichtet, den Eintritt des Leistungserfolges durch aktives Handeln zu verhindern.«

Normenkette:

ZPO § 829 Abs.1;

Gründe:

»In entspr. Anwendung von § 407 BGB wird der Drittschuldner durch eine Zahlung an den Schuldner auch von seiner Verpflichtung gegenüber dem Pfändungsgläubiger frei, wenn er das dem Schuldner auferlegte Verfügungsverbot und das ihm obliegende Zahlungsverbot bei Vornahme der Leistung nicht kennt (RGZ 87, 412, 418; BGHZ 86, 337 [hier: IV (415) 156 c]). Der für die Kenntnis des Schuldners bzw. Drittschuldners maßgebliche Zeitpunkt ist dabei nicht der Eintritt des Leistungserfolgs beim Gläubiger, sondern die Vornahme der Leistungshandlung durch den Schuldner. Das folgt aus dem Schutzzweck des § 407 BGB.

Wenn der Schuldner die Leistungshandlung in Unkenntnis des Rechtsübergangs vornimmt, ihm diese Kenntnis aber vor dem Eintritt des Leistungserfolgs vermittelt wird, dann ist er .. grundsätzlich nicht verpflichtet, den Eintritt des Leistungserfolgs noch zu verhindern. § 407 BGB enthält keine derartige Verpflichtung des Schuldners zum Tätigwerden. ...