KG - Urteil vom 20.11.2008
12 U 202/08
Normen:
ZPO § 708; ZPO § 718;
Fundstellen:
KGReport 2009, 181
MDR 2009, 165
NJW-RR 2009, 648
ZMR 2009, 364
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 14.08.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 32 O 393/07

Prüfungsmaßstab bei Überprüfung der erstinstanzlichen Vollstreckbarkeitsentscheidung durch das Berufungsgericht

KG, Urteil vom 20.11.2008 - Aktenzeichen 12 U 202/08

DRsp Nr. 2009/2775

Prüfungsmaßstab bei Überprüfung der erstinstanzlichen Vollstreckbarkeitsentscheidung durch das Berufungsgericht

Im Rahmen der Entscheidung über einen Antrag nach § 718 ZPO findet eine Prüfung der Hauptsache nicht statt; vielmehr ist die Vollstreckbarkeitserklärung selbst lediglich auf ihre Richtigkeit nach §§ 708 ff. ZPO zu überprüfen.

Tenor:

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 14. August 2008 verkündete Urteil des Landgerichts - 32 O 393/07 - bezüglich der Vollstreckbarkeitsentscheidung abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Kostenentscheidung bleibt der die Instanz abschließenden Entscheidung vorbehalten.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Normenkette:

ZPO § 708; ZPO § 718;

Gründe:

A.

Die am 15. September 2008 bei Gericht eingegangene und durch Schriftsatz vom 14. November 2008 begründete Berufung der Klägerin sowie die am 19. September 2008 bei Gericht eingegangene und durch Schriftsatz vom 19. November 2007 begründete Berufung des Beklagten richten sich gegen das am 14. August 2008 verkündete und beiden Parteien am 19. August 2008 zugestellte Urteil des Landgerichts.