Prüfungspflicht des Urkundsbeamten bei Erteilung der Vollstreckungsklausel
BGH, vom 26.04.1976 - Aktenzeichen VIII ZR 290/74
DRsp Nr. 1996/14757
Prüfungspflicht des Urkundsbeamten bei Erteilung der Vollstreckungsklausel
Der Urkundsbeamte prüft den Antrag und die Voraussetzungen für die Erteilung der Ausfertigung, nicht aber, ob der Vollstreckung Einwendungen entgegenstehen, durch die sie ausgeschlossen ist.
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