Das Rechtsmittel der Schuldnerin gegen die Entscheidung des Landgerichts ist als sofortige Beschwerde statthaft und erfüllt auch die übrigen formellen Voraussetzungen gemäß §§ 793, 577 ZPO. In der Sache hat es jedoch keinen Erfolg. Das Landgericht hat die Zwangsvollstreckungserinnerung der Schuldnerin zu Recht zurückgewiesen.
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