OLG Köln - Beschluß vom 13.12.1993
6 W 94/93
Normen:
ZPO §§ 793, 577, 766, 834 ;
Fundstellen:
OLGZ 1994, 477

Prüfungsumfang bei Forderungspfändung - Zwangsvollstreckung, Pfändung, Forderung, Bestand, Prüfung, materiellrechtliche Einwendungen

OLG Köln, Beschluß vom 13.12.1993 - Aktenzeichen 6 W 94/93

DRsp Nr. 1995/1837

Prüfungsumfang bei Forderungspfändung - Zwangsvollstreckung, Pfändung, Forderung, Bestand, Prüfung, materiellrechtliche Einwendungen

»1. Bei der Forderungspfändung hat das Vollstreckungsgericht die Behauptungen des Gläubigers über die zu pfändende Forderung nicht auf ihre Richtigkeit zu prüfen. Mit einer gem. § 766 ZPO eingelegten Erinnerung können daher grundsätzlich keine materiellrechtlichen Einwendungen des Schuldners geltend gemacht werden. 2. Ein Pfändungsgesuch ist aber ausnahmsweise abzulehnen, wenn mit Sicherheit feststeht, daß nach den Behauptungen des Gläubigers dem Schuldner die Forderung nicht zustehen kann. Derartige Bedenken wären gegebenenfalls auch im Rahmen einer Vollstreckungseinwendung zu berücksichtigen.«

Normenkette:

ZPO §§ 793, 577, 766, 834 ;

Gründe:

Das Rechtsmittel der Schuldnerin gegen die Entscheidung des Landgerichts ist als sofortige Beschwerde statthaft und erfüllt auch die übrigen formellen Voraussetzungen gemäß §§ 793, 577 ZPO. In der Sache hat es jedoch keinen Erfolg. Das Landgericht hat die Zwangsvollstreckungserinnerung der Schuldnerin zu Recht zurückgewiesen.