I.
Die sofortige weitere Beschwerde der Beteiligten zu 1) und 2) ist in verfahrensrechtlicher Hinsicht nicht zu beanstanden (§§ 45 Abs. 1 WEG, 29 Abs. 1, Abs. 2 und Abs. 4, 22 Abs. 1, 21 Abs. FGG).
1. Insbesondere ist die Beschwerdefrist von zwei Wochen nicht versäumt. Denn die angefochtene Entscheidung ist den Beteiligten zu 1) und 2) nicht wirksam zugestellt worden, so dass die Rechtsmittelfrist nicht zu laufen begonnen hat.
Testen Sie "Aktuelle Muster und Entscheidungshilfen zur Zwangsvollstreckungspraxis" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|