OLG Celle - Beschluss vom 30.11.2012
4 W 202/12
Normen:
ZPO § 866 Abs. 3; BGB § 1115; BGB § 1119;
Fundstellen:
FGPrax 2013, 103
Vorinstanzen:
AG Langen, vom 29.10.2012

Rangwahrung der Eintragung einer Zwangshypothek hinsichtlich später einzutragender Zinsen

OLG Celle, Beschluss vom 30.11.2012 - Aktenzeichen 4 W 202/12

DRsp Nr. 2013/708

Rangwahrung der Eintragung einer Zwangshypothek hinsichtlich später einzutragender Zinsen

Eine antragsgemäß zunächst ohne Zinsen nur für die Hauptforderung zur Eintragung in das Grundbuch gelangte Zwangshypothek kann später nicht mehr um Eintragung der ebenfalls titulierten Zinsen an derselben Rangstelle erweitert werden. Eine Eintragung der Erweiterung an rangbereiter Stelle ist nur möglich, wenn die Mindestgrenze des § 866 Abs. 3 ZPO erreicht ist.

Die Beschwerde der Antragstellerin vom 13. November 2012 gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Grundbuchamt - Langen vom 29. Oktober 2012 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Beschwerdewert: 500 €.

Normenkette:

ZPO § 866 Abs. 3; BGB § 1115; BGB § 1119;

Gründe:

Die Beschwerde ist gemäß § 71 Abs. 1 GBO statthaft und auch im Übrigen zulässig; sie ist jedoch unbegründet. Das Amtsgericht hat den Antrag der Antragstellerin vom 26. September 2012 auf Ergänzung der zur lfd. Nr. 4 in Abt. III eingetragenen Zwangssicherungshypothek mit Recht zurückgewiesen.