Die Beschwerde der Antragstellerin vom 13. November 2012 gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Grundbuchamt - Langen vom 29. Oktober 2012 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Beschwerdewert: 500 €.
Die Beschwerde ist gemäß § 71 Abs. 1 GBO statthaft und auch im Übrigen zulässig; sie ist jedoch unbegründet. Das Amtsgericht hat den Antrag der Antragstellerin vom 26. September 2012 auf Ergänzung der zur lfd. Nr. 4 in Abt. III eingetragenen Zwangssicherungshypothek mit Recht zurückgewiesen.
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