BGH - Beschluß vom 26.02.1987
V ZB 10/86
Normen:
ErbbauVO § 5 Abs. 1, § 7 Abs. 1, Abs. 3, § 8 ; ZVG § 23, § 52 Abs.1, § 91 Abs.1;
Fundstellen:
BGHR ErbbauVO § 5 Abs. 1 Zwangsversteigerung 1
BGHR ErbbauVO § 7 Abs. 1 Satz 1 Zwangsversteigerung 1
BGHR ErbbauVO § 7 Abs. 3 Zwangsversteigerung 1
BGHZ 100, 107
DB 1987, 1142
DRsp I(154)169c-f
MDR 1987, 570
NJW 1987, 1942
Rpfleger 1987, 257
WM 1987, 438
Vorinstanzen:
OLG Hamm,
LG Dortmund,

Rechte des Gläubigers in der Zwangsversteigerung eines Erbbaurechts

BGH, Beschluß vom 26.02.1987 - Aktenzeichen V ZB 10/86

DRsp Nr. 1992/3248

Rechte des Gläubigers in der Zwangsversteigerung eines Erbbaurechts

»a) Der die Zwangsversteigerung eines Erbbaurechts betreibende Gläubiger ist berechtigt, den Anspruch aus § 7 Abs. 1 Satz 1 ErbbauVO auf Zustimmung zur Veräußerung des Erbbaurechts geltend zu machen und die gerichtliche Ersetzung der verweigerten Zustimmung nach § 7 Abs. 3 ErbbauVO zu beantragen. b) Mit der Bestellung eines Erbbaurechts verfolgter Zweck im Sinne des § 7 Abs. 1 Satz 1 ErbbauVO kann auch die Erzielung von Erbbauzins sein. c)Hat der Grundstückseigentümer der Belastung des Erbbaurechts mit einem gegenüber der Erbbauzinsreallast vorrangigen Grundpfandrecht zugestimmt und wird aus diesem Grundpfandrecht die Zwangsversteigerung betrieben, so wird die nach § 5 Abs. 1, § 8 ErbbauVO für den Zuschlag erforderliche Zustimmung des Grundstückseigentümers ohne ausreichenden Grund im Sinne des § 7 Abs. 3 Satz 1 ErbbauVO verweigert und ist nach § 7 Abs. 3 ErbbauVO zu ersetzen, wenn die Verweigerung der Zustimmung lediglich darauf gestützt wird, daß die Erbbauzinsreallast infolge des Zuschlags erlischt und daß der Meistbietende nicht bereit ist, in die schuldrechtlichen Verpflichtungen des Erbbauberechtigten hinsichtlich des Erbbauzinses einzutreten.«

Normenkette:

ErbbauVO § 5 Abs. 1, § 7 Abs. 1, Abs. 3, § 8 ; ZVG § 23, § 52 Abs.1, § 91 Abs.1;

Gründe: