OLG München - Urteil vom 12.11.1999
21 U 3673/99
Normen:
BGB § 154, § 242, § 631, § 626, § 622, § 621, § 154 Abs. 1 S. 2, § 154 Abs. 2; ZPO § 97, § 708 Nr. 10, § 711, § 546 Abs. 2 ;
Vorinstanzen:
LG München -,

Rechtliche Probleme eines US-amerikanischen Offer for employment bei Beurteilung nach deutschem Recht

OLG München, Urteil vom 12.11.1999 - Aktenzeichen 21 U 3673/99

DRsp Nr. 2000/9022

Rechtliche Probleme eines US-amerikanischen "Offer for employment" bei Beurteilung nach deutschem Recht

»1. Wie die Risikosphären nach Abschluss eines "Offer for employment" (Bindung des von der GmbH gewünschten Geschäftsführers vor Abschluss eines Geschäftsführervertrages) gegeneinander abzugrenzen sind, ergibt sich aus dem Vertrag, dem Vertragszweck und dem anzuwendenden dispositiven Recht.2. Gehen beide Parteien nach der Unterzeichnung eines "Offer for employment" von einem endgültigen Scheitern der Verhandlungen über den Abschluss eines Geschäftsführervertrages für eine GmbH aus, kann der Vorvertrag aufgrund § 626 BGB außerordentlich aus wichtigem Grund gekündigt werden.3. Ein faktisches Dienstverhältnis, das kein Arbeitsverhältnis ist, kann gemäß § 621 BGB gekündigt werden.4. Ein "Offer for employment" kann regelmäßig als Absichtserklärung zur Punktation gewertet werden. Ob dies der Fall ist oder ein endgültig bindender Vertrag vorliegt, ist an Hand des Wortlauts des "Offer for Employment" und seinem objektiven Sinn, nach dem mit ihm verfolgten Zweck und der Interessenlage zu beurteilen.«

Normenkette:

BGB § 154, § 242, § 631, § 626, § 622, § 621, § 154 Abs. 1 S. 2, § 154 Abs. 2; ZPO § 97, § 708 Nr. 10, § 711, § 546 Abs. 2 ;

Tatbestand: