LSG Niedersachsen-Bremen - Urteil vom 15.07.2015
L 2 R 158/15
Normen:
BGB § 400; BGB § 409; BGB § 812; BGB § 826; SGB I § 53 Abs. 3; SGB I § 53 Abs. 6; SGB I § 54; SGB X § 31; SGB X § 50 Abs. 1; SGB X § 50 Abs. 2; SGB X § 50 Abs. 3 S. 1; SGB X § 50; ZPO § 850e Nr. 2a;
Vorinstanzen:
SG Hannover, - Vorinstanzaktenzeichen 14 R 1145/12

Rechtmäßigkeit der Erstattung überzahlter Sozialleistungen von einem Abtretungsgläubiger; Feststellung der abgetretenen Sozialleistung gegenüber dem Abtretungsempfänger durch Verwaltungsakt

LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 15.07.2015 - Aktenzeichen L 2 R 158/15

DRsp Nr. 2015/16984

Rechtmäßigkeit der Erstattung überzahlter Sozialleistungen von einem Abtretungsgläubiger; Feststellung der abgetretenen Sozialleistung gegenüber dem Abtretungsempfänger durch Verwaltungsakt

1. § 53 Abs. 6 SGB I bringt klar zum Ausdruck, dass bereits im Ausgangspunkt nur Fallgestaltungen erfasst werden sollen, in denen auch gegenüber dem Leistungsberechtigten "Geldleistungen zu Unrecht erbracht worden sind". 2. Die ausdrücklich angeordnete Rechtsfolge einer gesamtschuldnerischen Haftung einerseits des Leistungsberechtigten und andererseits des neuen Gläubigers kommt nur dann in Betracht und macht nur dann Sinn, wenn die Leistungen gegenüber beiden zu Unrecht erbracht worden ist. 3. Der Gesetzgeber hat klar zum Ausdruck gebracht, dass § 53 Abs. 6 SGB I nur dann zur Anwendung gelangen soll, wenn gegenüber dem Leistungsberechtigten nach Maßgabe des § 50 SGB X ein Erstattungsanspruch besteht. 4. Ob die Erklärung einer Behörde als Verwaltungsakt zu qualifizieren ist, richtet sich danach, wie der Empfänger diese Erklärung bei verständiger Würdigung nach den Umständen des Einzelfalles zu deuten hatte.