2/12.6.4.3 Klage gegen Vollstreckungsklausel gem. § 768 ZPO

Autor: Riedel

Anwendungsbereich

Die Klage gegen die Vollstreckungsklausel gibt dem Schuldner die Möglichkeit, sachliche Einwendungen gegen die Erteilung der Vollstreckungsklausel geltend zu machen. Ist eine sogenannte qualifizierte (titelergänzende oder -umschreibende) Vollstreckungsklausel erteilt worden und bestreitet der Schuldner, dass die materiellen Voraussetzungen für die Erteilung einer solchen Klausel vorgelegen haben, hat er die Möglichkeit, Klage nach §  768 ZPO zu erheben (vgl. KG v. 22.11.2001 - 12 U 3262/00).

Die Klage ist das "Gegenstück" zur Klage auf Erteilung der Vollstreckungsklausel des §  731 ZPO (MünchKomm-ZPO/K. Schmidt, § 768 Rdnr. 1). In beiden Fällen geht es um eine qualifizierte Klausel. Mit der Klage nach §  731 ZPO (siehe Teil 2/1.2.6.3.2) erstrebt der Gläubiger die Erteilung dieser Klausel gegen den Schuldner. Mit der Klage nach §  768 ZPO begehrt der Schuldner gegen den Gläubiger ein Urteil, wonach die Zwangsvollstreckung aus einer bereits erteilten Vollstreckungsklausel unzulässig ist. Bereits daraus folgt, dass die Klage nach §  768 ZPO nicht auf solche Einwendungen gestützt werden kann, die in dem rechtskräftigen Urteil auf eine Klage nach §  731 ZPO (bereits) zurückgewiesen worden sind.

Abgrenzung zur Klauselerinnerung nach §  732 ZPO