Autor: Riedel |
Gegen die vom Urkundsbeamten oder Rechtspfleger erteilte einfache oder qualifizierte Vollstreckungsklausel kann sich der Schuldner mit der Klauselerinnerung zur Wehr setzen.
Dabei macht der Schuldner regelmäßig Mängel formeller Art geltend (OLG Koblenz v. 02.05.2016 -
sachliche Unzuständigkeit des Gerichts; |
funktionelle Unzuständigkeit des Vollstreckungsorgans; |
Nichteintritt der Rechtskraft; |
fehlende Voraussetzung für vorläufige Vollstreckbarkeit; |
fehlender vollstreckungsfähiger Inhalt des Titels. |
An materiellen Einwendungen können nur solche erhoben werden, die die qualifizierenden Umstände des § 726 ZPO (z.B. fehlender Bedingungseintritt) oder der Titelumschreibung gem. §§ 727 ff. ZPO (z.B. Unwirksamkeit der Forderungsabtretung) betreffen.
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