2/12.6.4.1 Übersicht

Autor: Riedel

Bescheinigung der Vollstreckbarkeit

Die Vollstreckbarkeit des Titels wird durch die Vollstreckungsklausel "bescheinigt". Die hierzu notwendigen Prüfungen sind als selbständiger prozessualer Vorgang vor die Vollstreckung gestellt. In diesem Verfahren kann der Schuldner lediglich, falls er nach §  730 ZPO gehört wird, Einfluss nehmen und seine Argumente vorbringen.

Klauselrechtsbehelfe

Ist die Klausel einmal erteilt, so stehen ihm, unabhängig davon, wer im Einzelnen die Klausel erteilt hat (Urkundsbeamter, Rechtspfleger, Notar pp.),

die Erinnerung (§  732 ZPO) und

die Klauselgegenklage (§  768 ZPO),

nicht aber daneben die allgemeinen Rechtsbehelfe nach den §§  573 ZPO, 11 RPflG, 58  ff. FamFG zur Seite. Gegenüber den Letztgenannten ist die Klauselerinnerung der speziellere Rechtsbehelf (allg. M. OLG Celle, JurBüro 1982, 1264; OLG Karlsruhe, JurBüro 1983, 776; a.A. HansOLG Hamburg, FamRZ 1981, 980).