LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 02.12.2011
9 Sa 365/11
Normen:
BGB § 394; BGB § 611 Abs. 1; ZPO § 850c Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Mainz, vom 11.05.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 2518/10

Rechtsfolgen der Aufhebung einer einvernehmlichen Gehaltsumwandlung

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 02.12.2011 - Aktenzeichen 9 Sa 365/11

DRsp Nr. 2012/3235

Rechtsfolgen der Aufhebung einer einvernehmlichen Gehaltsumwandlung

Wird eine vereinbarte Gehaltsumwandlungsvereinbarung aufgehoben, so besteht ein Vergütungsanspruch auf die Differenz zu der Vergütung, die ursprünglich, d.h. vor Abschluss der Umwandlungsvereinbarung arbeitsvertraglich maßgeblich war.

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 11.05.2011, Az.. 4 Ca 2518/10, teilweise abgeändert und die Beklagte verurteilt, an die Klägerin weitere 1.116,-- € netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 289,27 € seit dem 01.09.2009 und aus 876,-- € seit dem 28.12.2010 zu zahlen.

Die weitergehende Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen.

Die erstinstanzlichen Kosten tragen die Beklagte zu 75 % und die Klägerin zu 25 %. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Klägerin zu 58 % und die Beklagte zu 42 %.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 394; BGB § 611 Abs. 1; ZPO § 850c Abs. 1;

Tatbestand:

Die Parteien streiten im Berufungsverfahren noch darüber, ob die Beklagte verpflichtet ist, 1.854,00 € brutto an die Klägerin bzw. zugunsten der Klägerin auf einen Altersvorsorgevertrag zu zahlen. Ferner verfolgt die Klägerin einen Anspruch auf Zahlung von Arbeitsentgelt in Höhe von 800,00 € brutto.