BGH - Beschluß vom 25.01.2007
V ZB 125/05
Normen:
BGB § 883 Abs. 2 ; ZVG § 26 § 28 § 29 ; ZPO § 91 Abs. 1 § 91a Abs. 1 § 574 ;
Fundstellen:
BGHReport 2007, 578
BGHZ 170, 378
DNotZ 2007, 686
InVo 2007, 295
MDR 2007, 913
NJW 2007, 2993
NZM 2007, 377
Rpfleger 2007, 332
WM 2007, 947
ZfIR 2007, 549
Vorinstanzen:
LG Hagen, vom 08.07.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 3 T 345/05
AG Hagen, vom 23.05.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 31 K 187/04

Rechtsfolgen der Eigentumsumschreibung aufgrund einer nachrangigen Auflassungsvormerkung in der Zwangsversteigerung; Kosten des Beschwerdeverfahrens im Zwangsversteigerungsverfahren

BGH, Beschluß vom 25.01.2007 - Aktenzeichen V ZB 125/05

DRsp Nr. 2007/6315

Rechtsfolgen der Eigentumsumschreibung aufgrund einer nachrangigen Auflassungsvormerkung in der Zwangsversteigerung; Kosten des Beschwerdeverfahrens im Zwangsversteigerungsverfahren

»1. Wird die Zwangsversteigerung eines Grundstücks aus einem Recht betrieben, das einer vor der Beschlagnahme eingetragenen Auflassungsvormerkung im Rang vorgeht, hat eine nach der Beschlagnahme erfolgte Umschreibung des Eigentums auf den Vormerkungsberechtigten keinen Einfluss auf den Fortgang des Verfahrens.2. Die Vorschriften der §§ 91 ff. ZPO sind auf Beschwerden im Zwangsversteigerungsverfahren anwendbar, wenn es sich um ein kontradiktorisches Verfahren handelt. In diesem Fall ist über die Kosten eines Beschwerdeverfahrens nach § 91a Abs. 1 ZPO zu entscheiden, wenn die Beteiligten das Verfahren im Hinblick auf die Rücknahme des Zwangsversteigerungsantrags in der Hauptsache für erledigt erklären.«

Normenkette:

BGB § 883 Abs. 2 ; ZVG § 26 § 28 § 29 ; ZPO § 91 Abs. 1 § 91a Abs. 1 § 574 ;

Gründe:

I. Auf Antrag der Gläubigerin wurden Mitte 2004 zwei Zwangssicherungshypotheken am hälftigen Miteigentumsanteil des Schuldners an dem im Rubrum bezeichneten Wohnungseigentum eingetragen. Diesen Miteigentumsanteil ließ der Schuldner am 10. Dezember 2004 an die Beteiligte zu 3 auf. Zur Sicherung ihres Eigentumserwerbs wurde am 14. Dezember 2004 eine Vormerkung in das Grundbuch eingetragen.