Das Grundbuchamt wird angewiesen, in das Grundbuch von X Blatt ### zugunsten des Beteiligten zu 2) einen Widerspruch gegen die Eintragung der Zwangshypothek über 8.849,03 € einzutragen.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
I. Die Beteiligte zu 1) betreibt gegen den Beteiligten zu 2) die Zwangsvollstreckung aus einem vor dem Oberlandesgericht Hamm geschlossenen Vergleich vom 15.09.2009 (7 U 40/09) und dem Kostenfestsetzungsbeschluss des LG Dortmund vom 14.12.2009 (3 O 528/08). Der Vergleich hat folgenden Wortlaut:
1. Der Beklagte zahlt an die Klägerin 8.711,53 €.
Damit sind alle Ansprüche der Klägerin aus dem Pachtvertrag über das Cafè S in X vom 26.04.2005, soweit der Beklagte betroffen ist, wegen eines Minderbezuges von Bier (Ziffer 2 des Pachtvertrages vom 13.01.1999) erledigt.
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