OLG Hamm - Beschluss vom 01.04.2011
I-15 W 19/11
Normen:
ZPO § 726; RPflG § 8;
Fundstellen:
FGPrax 2011, 222
Vorinstanzen:
AG Werne, - Vorinstanzaktenzeichen WE-1553-29

Rechtsfolgen der Erteilung einer qualifizierten Vollstreckungsklausel durch den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle

OLG Hamm, Beschluss vom 01.04.2011 - Aktenzeichen I-15 W 19/11

DRsp Nr. 2011/9457

Rechtsfolgen der Erteilung einer qualifizierten Vollstreckungsklausel durch den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle

Der Senat hält an seiner Auffassung fest, dass eine Vollstreckungsklausel, die der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle unter Überschreitung seiner funktionellen Zuständigkeit erteilt hat, obwohl sie nach § 726 Abs. 2 ZPO nur von dem Rechtspfleger hätte erteilt werden dürfen, nicht lediglich anfechtbar, sondern unwirksam ist.

Das Grundbuchamt wird angewiesen, in das Grundbuch von X Blatt ### zugunsten des Beteiligten zu 2) einen Widerspruch gegen die Eintragung der Zwangshypothek über 8.849,03 € einzutragen.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Normenkette:

ZPO § 726; RPflG § 8;

Gründe:

I. Die Beteiligte zu 1) betreibt gegen den Beteiligten zu 2) die Zwangsvollstreckung aus einem vor dem Oberlandesgericht Hamm geschlossenen Vergleich vom 15.09.2009 (7 U 40/09) und dem Kostenfestsetzungsbeschluss des LG Dortmund vom 14.12.2009 (3 O 528/08). Der Vergleich hat folgenden Wortlaut:

1. Der Beklagte zahlt an die Klägerin 8.711,53 €.

Damit sind alle Ansprüche der Klägerin aus dem Pachtvertrag über das Cafè S in X vom 26.04.2005, soweit der Beklagte betroffen ist, wegen eines Minderbezuges von Bier (Ziffer 2 des Pachtvertrages vom 13.01.1999) erledigt.