OLG Naumburg - Beschluss vom 02.09.2013
12 Wx 41/13
Normen:
GBO § 22; ZPO § 848 Abs. 2 S. 2;
Vorinstanzen:
AG Köthen,

Rechtsfolgen der Pfändung des Eigentumsverschaffungsanspruchs an einem Grundstück

OLG Naumburg, Beschluss vom 02.09.2013 - Aktenzeichen 12 Wx 41/13

DRsp Nr. 2014/2148

Rechtsfolgen der Pfändung des Eigentumsverschaffungsanspruchs an einem Grundstück

1. Wird der Eigentumsverschaffungsanspruch gepfändet, entsteht mit dem Eigentumsübergang auf den Schuldner kraft Gesetzes (§ 848 Abs. 2 S. 2 ZPO) eine Sicherungshypothek des Gläubigers, deren Eintragung im Grundbuch nur deklaratorischen Charakter trägt, mithin Grundbuchberichtigung i. S. v. § 22 GBO ist. 2. Die Eintragung der Sicherungshypothek erfolgt entweder auf Grund einer Berichtigungsbewilligung des Sequesters oder auf Antrag des Gläubigers mit Unrichtigkeitsnachweis (Pfändungsbeschluss, Zustellungsnachweis, Eintragung des Eigentumsübergangs im Grundbuch).

Auf die Beschwerde des Beschwerdeführers wird das Amtsgericht Köthen - Grundbuchamt - angewiesen, den am 28. November 2012 im Grundbuch von ... Bl. ... in Abteilung III unter Nr. 7 eingetragenen Widerspruch zugunsten der Beteiligten zu 1) gegen die Eintragung einer Sicherungshypothek für A. B. zu löschen.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei, die zur Durchführung des Verfahrens notwendigen Aufwendungen der Beteiligten werden nicht erstattet.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf bis zu 3.500 € festgesetzt.

Normenkette:

GBO § 22; ZPO § 848 Abs. 2 S. 2;

Gründe:

I.