Hinweis zu B
Siehe auch: BGHZ 69, 328 [333].
Zum ersatzfähigen Schaden, den der Vollstreckungsgläubiger gegen den Drittschuldner geltend machen kann, gehören insbesondere auch die Kosten des Einziehungsprozesses, der unterblieben wäre, wäre die Auskunft richtig erteilt worden (s.o.: OLG Stuttgart). Hierzu zählen auch Gerichts- und Anwaltsgebühren. Wird die Forderung im Einziehungsverfahren vor den Arbeitsgerichten geltend gemacht, ist § 12a Abs. 1 ArbGG zu beachten. Dort könnte im Falle des Obsiegens der Gläubiger keine Kostenerstattung verlangen. Ob der Vollstreckungsgläubiger diese Kosten nach Abs. 2 Satz ersetzt verlangen kann ist streitig.
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