BGH vom 08.10.1981
VII ZR 319/80
Normen:
ZPO § 835 ; ZPO § 840 ;
Fundstellen:
BGHZ 82, 28
JurBüro 1982, 63
ZIP 1982, 1482

Rechtsfolgen der Überweisung einer gepfändeten Forderung; Schadensersatz wegen Verletzung der Auskunftspflicht des Drittschuldners

BGH, vom 08.10.1981 - Aktenzeichen VII ZR 319/80

DRsp Nr. 1997/6783

Rechtsfolgen der Überweisung einer gepfändeten Forderung; Schadensersatz wegen Verletzung der Auskunftspflicht des Drittschuldners

1. Auch nach der Überweisung zur Einziehung bleibt der Vollstreckungsschuldner materiell-rechtlich Inhaber der Forderung; der Vollstreckungsgläubiger erwirbt dagegen die aus der Forderungsinhaberschaft resultierenden Rechte gegenüber dem Drittschuldner, die zur Einziehung der Forderung erforderlich sind. 2. Der vom Drittschuldner zu ersetzenden Schaden kann auch darin bestehen, daß der Vollstreckungsgläubiger infolge der nicht oder nicht richtig erteilten Auskunft andere Vollstreckungsmöglichkeiten gegen den Schuldner versäumt.

Normenkette:

ZPO § 835 ; ZPO § 840 ;

Hinweise:

Hinweis zu B

Siehe auch: BGHZ 69, 328 [333].

Zum ersatzfähigen Schaden, den der Vollstreckungsgläubiger gegen den Drittschuldner geltend machen kann, gehören insbesondere auch die Kosten des Einziehungsprozesses, der unterblieben wäre, wäre die Auskunft richtig erteilt worden (s.o.: OLG Stuttgart). Hierzu zählen auch Gerichts- und Anwaltsgebühren. Wird die Forderung im Einziehungsverfahren vor den Arbeitsgerichten geltend gemacht, ist § 12a Abs. 1 ArbGG zu beachten. Dort könnte im Falle des Obsiegens der Gläubiger keine Kostenerstattung verlangen. Ob der Vollstreckungsgläubiger diese Kosten nach Abs. 2 Satz ersetzt verlangen kann ist streitig.

Fundstellen
BGHZ 82, 28