Die Rechtsbeschwerde wird zurückgewiesen, soweit sie sich gegen die Schuldnerin zu 1 richtet. Auf die weitergehenden Rechtsmittel der Vollstreckungsgläubigerin werden der Beschluss der 2. Zivilkammer des Landgerichts Dresden vom 27. Mai 2011 und der Beschluss des Amtsgerichts Dresden - Vollstreckungsabteilung - vom 10. August 2010 gegenüber der Schuldnerin zu 2 aufgehoben.
Die außergerichtlichen Kosten der Schuldnerin zu 1 sind von der Vollstreckungsgläubigerin zu erstatten. Von den gerichtlichen Kosten der Beschwerde und Rechtsbeschwerde fallen ihr 95 v.H. zur Last.
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