OLG Köln - Beschluss vom 06.10.2003
18 W 35/03
Normen:
ZPO § 828 § 829 ;
Fundstellen:
BB 2003, 2307
DB 2003, 2592
ZIP 2004, 760

Rechtsfolgen der Unterwerfung unter ein Schiedsabkommen durch die russische Föderation

OLG Köln, Beschluss vom 06.10.2003 - Aktenzeichen 18 W 35/03

DRsp Nr. 2005/3800

Rechtsfolgen der Unterwerfung unter ein Schiedsabkommen durch die russische Föderation

»Der Umstand, dass die russische Föderation sich hinsichtlich bestimmter Ansprüche einem Schiedsabkommen unterworfen und die grundsätzliche Vollstreckbarkeit eines Schiedsspruchs anerkannt hat, bedeutet nicht, dass sie in der Vollstreckung dieses Schiedsspruchs auf die Immunität ihres gesamten Vermögens verzichtet hat. Die Ansprüche der Russischen Föderation gegen ein deutsches Luftfahrtunternehmen auf Zahlung der Überflug- und Landegebühren unterliegen der Immunität und sind nicht pfändbar.«

Normenkette:

ZPO § 828 § 829 ;
Fundstellen
BB 2003, 2307
DB 2003, 2592
ZIP 2004, 760