Rechtsfolgen der Unterwerfung unter ein Schiedsabkommen durch die russische Föderation
OLG Köln, Beschluss vom 06.10.2003 - Aktenzeichen 18 W 35/03
DRsp Nr. 2005/3800
Rechtsfolgen der Unterwerfung unter ein Schiedsabkommen durch die russische Föderation
»Der Umstand, dass die russische Föderation sich hinsichtlich bestimmter Ansprüche einem Schiedsabkommen unterworfen und die grundsätzliche Vollstreckbarkeit eines Schiedsspruchs anerkannt hat, bedeutet nicht, dass sie in der Vollstreckung dieses Schiedsspruchs auf die Immunität ihres gesamten Vermögens verzichtet hat. Die Ansprüche der Russischen Föderation gegen ein deutsches Luftfahrtunternehmen auf Zahlung der Überflug- und Landegebühren unterliegen der Immunität und sind nicht pfändbar.«
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