BGH - Urteil vom 29.07.1999
III ZR 272/98
Normen:
BGB § 779 ; ZPO § 794 Abs. 1 Nr. 1 ;
Fundstellen:
BGHR BGB § 779 Prozeßvergleich 1
BGHR ZPO § 794 Abs. 1 Nr. 1 Unwirksamkeit 1
BGHZ 142, 253
DB 2000, 141
JR 2000, 371
JZ 2000, 421
JuS 2000, 94
MDR 1999, 1217
NJW 1999, 2903
VersR 2001, 83
WM 1999, 1993
ZIP 1999, 1498
Vorinstanzen:
OLG Koblenz,
LG Bad Kreuznach,

Rechtsfolgen der Unwirksamkeit eines Prozeßvergleichs

BGH, Urteil vom 29.07.1999 - Aktenzeichen III ZR 272/98

DRsp Nr. 1999/7820

Rechtsfolgen der Unwirksamkeit eines Prozeßvergleichs

»Ist die rechtliche Unwirksamkeit eines Prozeßvergleichs durch die Fortsetzung des bisherigen Rechtsstreits zu klären, so ist grundsätzlich auch der Anspruch auf Rückerstattung der aufgrund des Vergleichs erbrachten Leistungen in Fortführung des Ursprungsverfahrens geltend zu machen; für eine neue Klage besteht dann in der Regel kein Rechtsschutzbedürfnis.«

Normenkette:

BGB § 779 ; ZPO § 794 Abs. 1 Nr. 1 ;

Tatbestand:

Im Vorprozeß umgekehrten Rubrums schlossen die Parteien einen gerichtlichen Vergleich, durch den sich die jetzige Klägerin und damalige Beklagte verpflichtete, an den jetzigen Beklagten und damaligen Kläger 42.000 DM Maklerprovision nebst Zinsen zu zahlen; eingeklagt gewesen waren 47.920,50 DM nebst Zinsen.

Im jetzigen Verfahren hat die Klägerin zunächst Vollstreckungsgegenklage mit dem Ziel erhoben, die Zwangsvollstreckung aus dem Vergleich für unzulässig zu erklären. Nachdem sie die Vergleichssumme zur Abwendung der Zwangsvollstreckung gezahlt hat, ist sie zur Leistungsklage auf Rückzahlung übergegangen. Sie macht geltend, sie sei zum Abschluß des Vergleichs durch arglistige Täuschung veranlaßt worden, und hat ihn deswegen angefochten.

Beide Vorinstanzen haben die Klage als unzulässig abgewiesen. Mit der zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihren Anspruch weiter.