Im Vorprozeß umgekehrten Rubrums schlossen die Parteien einen gerichtlichen Vergleich, durch den sich die jetzige Klägerin und damalige Beklagte verpflichtete, an den jetzigen Beklagten und damaligen Kläger 42.000 DM Maklerprovision nebst Zinsen zu zahlen; eingeklagt gewesen waren 47.920,50 DM nebst Zinsen.
Im jetzigen Verfahren hat die Klägerin zunächst Vollstreckungsgegenklage mit dem Ziel erhoben, die Zwangsvollstreckung aus dem Vergleich für unzulässig zu erklären. Nachdem sie die Vergleichssumme zur Abwendung der Zwangsvollstreckung gezahlt hat, ist sie zur Leistungsklage auf Rückzahlung übergegangen. Sie macht geltend, sie sei zum Abschluß des Vergleichs durch arglistige Täuschung veranlaßt worden, und hat ihn deswegen angefochten.
Beide Vorinstanzen haben die Klage als unzulässig abgewiesen. Mit der zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihren Anspruch weiter.
Testen Sie "Aktuelle Muster und Entscheidungshilfen zur Zwangsvollstreckungspraxis" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|