BGH - Urteil vom 12.11.1986
V ZR 266/85
Normen:
BGB §§ 1191, 1192;
Fundstellen:
BGHR BGB § 1191 Abs. 1 Grundschuldablösung 1
BGHR BGB § 1191 Abs. 1 Sicherungsabrede 1
BGHR ZPO § 288 Abs. 1 Tatsache, unbestrittene 1
DB 1987, 1783
DNotZ 1987, 502
DRsp I(154)170a
JZ 1987, 365
MDR 1987, 484
NJW 1987, 838
WM 1987, 202
Vorinstanzen:
OLG Hamm,
LG Dortmund,

Rechtsfolgen der Zahlung des Eigentümers auf die Grundschuld

BGH, Urteil vom 12.11.1986 - Aktenzeichen V ZR 266/85

DRsp Nr. 1992/3450

Rechtsfolgen der Zahlung des Eigentümers auf die Grundschuld

»Zahlt der mit dem Sicherungsgeber und persönlichen Schuldner nicht identische Eigentümer nur auf die Grundschuld, so erlischt die gesicherte Forderung nicht (Bestätigung von BGHZ 80, 228 Leits. a).«

Normenkette:

BGB §§ 1191, 1192;

Tatbestand:

Der Kläger und der Ehemann der Beklagten, Gerhard Z. betrieben seit März 1970 ein Bauunternehmen in der Form einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts. Beide nahmen für die Gesellschaft einen Kontokorrentkredit bei der C. AG in Anspruch, für dessen Rückzahlung sie als Gesamtschuldner hafteten. Als Kreditsicherheit dienten der C. drei Grundschulden an dem Grundstück des Ehemanns der Beklagten (Abt. III Nrn. 3, 5, 6) in Höhe von insgesamt 110 000 DM, davon die dritte (Nr. 6) über 50 000 DM eingetragen als Eigentümergrundschuld. Nach den "Zweckerklärungen" des Ehemanns der Beklagten sollten Tilgungsleistungen als Zahlungen auf die gesicherte Forderung gelten. Durch notariellen Schenkungsvertrag vom 16. Januar 1974 übertrug er das Grundstück der Beklagten. Im Vertrag verpflichtete er sich, die grundschuldgesicherten Forderungen selbst zu tilgen. Das Eigentum wurde am 17. März 1975 auf die Beklagte umgeschrieben. Am 28. Juni 1974 hatte ihr Ehemann den mit dem Kläger abgeschlossenen Gesellschaftsvertrag gekündigt.