Der Kläger und der Ehemann der Beklagten, Gerhard Z. betrieben seit März 1970 ein Bauunternehmen in der Form einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts. Beide nahmen für die Gesellschaft einen Kontokorrentkredit bei der C. AG in Anspruch, für dessen Rückzahlung sie als Gesamtschuldner hafteten. Als Kreditsicherheit dienten der C. drei Grundschulden an dem Grundstück des Ehemanns der Beklagten (Abt. III Nrn. 3, 5, 6) in Höhe von insgesamt 110 000 DM, davon die dritte (Nr. 6) über 50 000 DM eingetragen als Eigentümergrundschuld. Nach den "Zweckerklärungen" des Ehemanns der Beklagten sollten Tilgungsleistungen als Zahlungen auf die gesicherte Forderung gelten. Durch notariellen Schenkungsvertrag vom 16. Januar 1974 übertrug er das Grundstück der Beklagten. Im Vertrag verpflichtete er sich, die grundschuldgesicherten Forderungen selbst zu tilgen. Das Eigentum wurde am 17. März 1975 auf die Beklagte umgeschrieben. Am 28. Juni 1974 hatte ihr Ehemann den mit dem Kläger abgeschlossenen Gesellschaftsvertrag gekündigt.
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