BGH - Beschluss vom 17.09.2009
V ZB 44/09
Normen:
GG Art. 101 Abs. 1 S. 2; ZPO § 568 S. 2 Nr. 2; ZVG § 83 Nr. 6;
Vorinstanzen:
LG Darmstadt, vom 17.02.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 23 T 184/08
AG Dieburg, vom 03.07.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 30 K 48/07

Rechtsfolgen der Zulassung der Rechtsbeschwerde durch den Einzelrichter

BGH, Beschluss vom 17.09.2009 - Aktenzeichen V ZB 44/09

DRsp Nr. 2009/22739

Rechtsfolgen der Zulassung der Rechtsbeschwerde durch den Einzelrichter

Eine durch den Einzelrichter getroffene Beschwerdeentscheidung ist wegen Verstoßes gegen das Recht auf den gesetzlichen Richter aufzuheben, wenn der Einzelrichter wegen grundsätzlicher Bedeutung die Rechtsbeschwerde zugelassen hat, da er in diesem Fall gem. § 568 S. 2 Nr. 2 ZPO die Sache der mit drei Richtern besetzten Kammer hätte übertragen müssen.

Tenor

Auf die Rechtsbeschwerde der Beteiligten zu 1 wird der Beschluss der 23. Zivilkammer des Landgerichts Darmstadt vom 17. Februar 2009 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Entscheidung an das Beschwerdegericht zurückverwiesen.

Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 185.500 EUR festgesetzt.

Normenkette:

GG Art. 101 Abs. 1 S. 2; ZPO § 568 S. 2 Nr. 2; ZVG § 83 Nr. 6;

Gründe

I.