BGH - Urteil vom 11.10.1984
IX ZR 111/82
Normen:
ZVG § 91 Abs. 2, § 3 ;
Fundstellen:
MDR 1985, 405
Vorinstanzen:
KG Berlin,
LG Berlin,

Rechtsfolgen einer Vereinbarung zwischen Grundschuldgläubiger und Ersteher in der Zwangsversteigerung

BGH, Urteil vom 11.10.1984 - Aktenzeichen IX ZR 111/82

DRsp Nr. 1996/5959

Rechtsfolgen einer Vereinbarung zwischen Grundschuldgläubiger und Ersteher in der Zwangsversteigerung

»a) Vereinbart ein Grundschuldgläubiger im Zwangsversteigerungsverfahren mit dem Ersteher des Grundstücks, die Grundschuld solle gemäß § 91 Abs. 2 ZVG bestehen bleiben, so erbringt er in Höhe des Anteils am Versteigerungserlös, der nach dem Teilungsplan auf die Grundschuld entfallen wäre, eine Leistung für den Ersteher. b) Die Vereinbarung kann die Rechte der anderen Verfahrensbeteiligten nicht beeinträchtigen. Bei einer Sicherungsgrundschuld bleibt der schuldrechtliche Anspruch des früheren Eigentümers gegen den Grundschuldgläubiger, den die gesicherte Forderung übersteigenden Mehrerlös zurückzugewähren, davon unberührt.«

Normenkette:

ZVG § 91 Abs. 2, § 3 ;

Tatbestand:

Der Kläger verlangt von der Beklagten aus abgetretenem Recht einen Teil des Erlöses, der bei der Zwangsversteigerung eines Grundstücks nach dem Teilungsplan auf die Beklagte als Grundschuldgläubigerin entfallen, ich aber aufgrund einer Vereinbarung mit den Erstehern, die Grundschuld bestehen zu lassen (§ 91 Abs. 2 ZVG), nicht ausbezahlt worden ist.