Der Kläger verlangt von der Beklagten aus abgetretenem Recht einen Teil des Erlöses, der bei der Zwangsversteigerung eines Grundstücks nach dem Teilungsplan auf die Beklagte als Grundschuldgläubigerin entfallen, ich aber aufgrund einer Vereinbarung mit den Erstehern, die Grundschuld bestehen zu lassen (§ 91 Abs. 2 ZVG), nicht ausbezahlt worden ist.
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