I. Durch das am 4. Dezember 1997 verkündete, am 5. März 1998 berichtigte Urteil (GA I Bl. 77 ff) hat das Oberlandesgericht auf die Berufung des Beklagten die Klage abgewiesen. Nach dem Vorbringen des Beklagten wurde den Parteien jedoch am 10. Dezember 1997 ein als "Urteil" bezeichnetes Schriftstück zugestellt, das die Berufung des Beklagten zurückweist und sich sowohl inhaltlich als auch sprachlich von dem verkündeten Urteil unterscheidet (GA II Bl. 16 ff). Nur gegen diese, von ihm "Scheinurteil" genannte Entscheidung richtet sich die Revision des Beklagten. Das verkündete Urteil wurde den Parteien am 6./7. Januar 1998 (GA I Bl. 95/95 a) zugestellt und von den Parteien nicht mit einem Rechtsmittel angegriffen.
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