Rechtsmißbräuchlichkeit der Aufrechnung; Anfechtung der Kostenentscheidung des Schlußurteils
BGH, Urteil vom 28.04.1987 - Aktenzeichen VI ZR 1/86 - Aktenzeichen VI ZR 43/86
DRsp Nr. 1992/3132
Rechtsmißbräuchlichkeit der Aufrechnung; Anfechtung der Kostenentscheidung des Schlußurteils
»1. Erwirbt eine Bank in nicht banküblicher Weise den Anspruch eines Dritten gegen ihren Bankkunden allein zu dem Zweck, durch Aufrechnung gegen eine Guthabenforderung ihres Kunden dem Dritten den Zugriff auf dessen Vermögen zu verschaffen, so ist die Aufrechnung rechtsmißbräuchlich und deshalb unwirksam.Dies gilt grundsätzlich auch dann, wenn die Forderung des Dritten auf einer vorsätzlich unerlaubten Handlung des Bankkunden beruht und der Bank die Forderung von ihrer Schwesterbank zediert worden ist.«2. Nach ständiger Rechtsprechung des RG und des BGH stellt ein Schlußurteil hinsichtlich der Entscheidung über die Kosten lediglich eine notwendige Ergänzung des keinen Kostenausspruch enthaltenden Teilurteils dar; es bildet infolgedessen in diesem Umfang mit dem Teilurteil ein einheitliches, untrennbares Ganzes. Daraus folgt, daß ein zulässiges Rechtsmittel gegen das Teilurteil auch das Rechtsmittel gegen die darauf bezogenen Kostenentscheidung des Schlußurteils statthaft macht. [LS der Red.]
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