BGH - Urteil vom 28.04.1987
VI ZR 1/86
Normen:
AGB-Banken Nr. 19; BGB §§ 387 ff., § 242 ; ZPO § 99, § 301 Abs. 2 ;
Fundstellen:
DB 1987, 1884
DRsp-ROM Nr. 1992/3135
DRsp I(128)169b-c
DRsp II(224)174b
NJW 1987, 2997
WM 1987, 834
Vorinstanzen:
OLG Düsseldorf, LG Düsseldorf,

Rechtsmißbräuchlichkeit der Aufrechnung; Anfechtung der Kostenentscheidung des Schlußurteils

BGH, Urteil vom 28.04.1987 - Aktenzeichen VI ZR 1/86 - Aktenzeichen VI ZR 43/86

DRsp Nr. 1992/3132

Rechtsmißbräuchlichkeit der Aufrechnung; Anfechtung der Kostenentscheidung des Schlußurteils

»1. Erwirbt eine Bank in nicht banküblicher Weise den Anspruch eines Dritten gegen ihren Bankkunden allein zu dem Zweck, durch Aufrechnung gegen eine Guthabenforderung ihres Kunden dem Dritten den Zugriff auf dessen Vermögen zu verschaffen, so ist die Aufrechnung rechtsmißbräuchlich und deshalb unwirksam. Dies gilt grundsätzlich auch dann, wenn die Forderung des Dritten auf einer vorsätzlich unerlaubten Handlung des Bankkunden beruht und der Bank die Forderung von ihrer Schwesterbank zediert worden ist.« 2. Nach ständiger Rechtsprechung des RG und des BGH stellt ein Schlußurteil hinsichtlich der Entscheidung über die Kosten lediglich eine notwendige Ergänzung des keinen Kostenausspruch enthaltenden Teilurteils dar; es bildet infolgedessen in diesem Umfang mit dem Teilurteil ein einheitliches, untrennbares Ganzes. Daraus folgt, daß ein zulässiges Rechtsmittel gegen das Teilurteil auch das Rechtsmittel gegen die darauf bezogenen Kostenentscheidung des Schlußurteils statthaft macht. [LS der Red.]

Normenkette:

AGB-Banken Nr. 19; BGB §§ 387 ff., § 242 ; ZPO § 99, § 301 Abs. 2 ;

Tatbestand: