BGH - Beschluß vom 20.11.2008
V ZB 31/08
Normen:
ZVG § 149 ;
Fundstellen:
BGHReport 2009, 372
FamRZ 2009, 322
JurBüro 2009, 163
MDR 2009, 289
NJW 2009, 444
NZM 2009, 173
Rpfleger 2009, 252
WM 2009, 412
WuM 2009, 57
ZInsO 2009, 348
Vorinstanzen:
LG Görlitz, vom 23.01.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 2 T 103/07
AG Görlitz, vom 30.04.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 8 L 72/07

Rechtsmissbräuchlichkeit der Zwangsverwaltung eines mit einem Einfamilienhaus bebauten Grundstücks

BGH, Beschluß vom 20.11.2008 - Aktenzeichen V ZB 31/08

DRsp Nr. 2008/24123

Rechtsmissbräuchlichkeit der Zwangsverwaltung eines mit einem Einfamilienhaus bebauten Grundstücks

»Die Zwangsverwaltung eines mit einem Einfamilienhaus bebauten Grundstücks ist unzulässig, wenn sie nur dazu dient, dem im Haus wohnenden Schuldner den Bezug von Sozialleistungen zu ermöglichen, damit er an den Zwangsverwalter ein Entgelt für die Nutzung der Räume entrichten kann, die ihm nicht nach § 149 Abs. 1 ZVG zu belassen sind.«

Normenkette:

ZVG § 149 ;

Gründe:

I. Auf Antrag des Gläubigers ordnete das Vollstreckungsgericht die Zwangsverwaltung des Grundstücks der Schuldnerin an. Das darauf befindliche Einfamilienhaus wird von der Schuldnerin und ihrem Ehemann bewohnt.

In dem Inbesitznahmebericht des Zwangsverwalters sind als Einnahmen Betriebs- und Nebenkostenerstattungen der Schuldnerin von 50 EUR und als Ausgaben Kosten für Grundsteuer und Versicherungen in Höhe von 45 EUR angesetzt.

Mit der Begründung, die Zwangsverwaltung sei rechtsmissbräuchlich und im Hinblick auf ihren schlechten Gesundheitszustand, welcher bereits zur Einstellung des Zwangsversteigerungsverfahrens geführt habe, sittenwidrig, hat die Schuldnerin die Aufhebung der Zwangsverwaltung beantragt.