OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 03.06.2004
12 W 79/04
Normen:
ZPO § 769 ; ZPO § 793 ;
Vorinstanzen:
LG Darmstadt, vom 07.05.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 17 O 102/04

Rechtsmittel gegen einstweilige Anordnung nach § 769 ZPO; Prüfungsumfang

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 03.06.2004 - Aktenzeichen 12 W 79/04

DRsp Nr. 2004/12501

Rechtsmittel gegen einstweilige Anordnung nach § 769 ZPO; Prüfungsumfang

»Der Senat hält an seiner Auffassung fest, dass gegen Beschlüsse nach § 769 ZPO die sofortige Beschwerde nach § 793 ZPO unbeschränkt zulässig ist, die inhaltliche Prüfung sich aber darauf beschränkt, ob das Landgericht offensichtlich gesetzeswidrig verfahren ist.«

Normenkette:

ZPO § 769 ; ZPO § 793 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Der Senat vertritt in ständiger, mehrfach begründeter Rechtsprechung die Ansicht, dass gegen Beschlüsse nach § 769 ZPO, wie hier, die sofortige Beschwerde gegeben ist (vgl. zuletzt Beschluss vom 3. März 2003, 12 W 18/03 und vom 27. Mai 2002, 12 W 111/02).

Bei einer Entscheidung nach § 769 ZPO handelt es sich um eine Entscheidung in der Zwangsvollstreckung i. S. v. § 793 ZPO. Gegen derartige Entscheidungen findet nach § 793 Abs. 1 ZPO die sofortige Beschwerde statt. Eine gesetzliche Einschränkung der Zulässigkeit dieser Beschwerde gibt es nicht. Zwar wird zum Teil in der Rechtsprechung die Ansicht vertreten die Anfechtung von Entscheidungen nach § 769 ZPO sei in Analogie zu §§ 707 Abs. 2, 719 Abs. 1 ZPO zu verneinen, so zuletzt OLG Frankfurt, 26. Zivilsenat, Beschluss vom 29.8.2002 in NJW-RR 2003, 140-142 Rn. 11 und 15 zit. n. juris; OLG Stuttgart, OLGR 2004, 168-170 Rn. 8 zit. n. juris; so jetzt auch Zöller-Herget, 24. Aufl., § 769 Rn. 13 m. w. N.