I.
Der Senat vertritt in ständiger, mehrfach begründeter Rechtsprechung die Ansicht, dass gegen Beschlüsse nach § 769 ZPO, wie hier, die sofortige Beschwerde gegeben ist (vgl. zuletzt Beschluss vom 3. März 2003, 12 W 18/03 und vom 27. Mai 2002, 12 W 111/02).
Bei einer Entscheidung nach § 769 ZPO handelt es sich um eine Entscheidung in der Zwangsvollstreckung i. S. v. § 793 ZPO. Gegen derartige Entscheidungen findet nach § 793 Abs. 1 ZPO die sofortige Beschwerde statt. Eine gesetzliche Einschränkung der Zulässigkeit dieser Beschwerde gibt es nicht. Zwar wird zum Teil in der Rechtsprechung die Ansicht vertreten die Anfechtung von Entscheidungen nach § 769 ZPO sei in Analogie zu §§ 707 Abs. 2, 719 Abs. 1 ZPO zu verneinen, so zuletzt OLG Frankfurt, 26. Zivilsenat, Beschluss vom 29.8.2002 in NJW-RR 2003, 140-142 Rn. 11 und 15 zit. n. juris; OLG Stuttgart, OLGR 2004, 168-170 Rn. 8 zit. n. juris; so jetzt auch Zöller-Herget, 24. Aufl., § 769 Rn. 13 m. w. N.
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