BGH - Beschluß vom 10.08.1998
XI ZR 246/97
Normen:
ZPO §§ 767, 319 ;

Rechtsmittelbeschwer bei Einlegung eines Rechtsmittels zur Klarstellung des Tenors

BGH, Beschluß vom 10.08.1998 - Aktenzeichen XI ZR 246/97

DRsp Nr. 1998/17126

Rechtsmittelbeschwer bei Einlegung eines Rechtsmittels zur Klarstellung des Tenors

Zur Einlegung eines Rechtsmittels besteht kein begründeter Anlaß, wenn dies lediglich zu einer Klarstellung des Tenors der angefochtenen Entscheidung geschieht, die bereits durch Auslegung der Urteilsgründe gewonnen werden kann. Denn die Tragweite eines gerichtlichen Urteils ist unter Heranziehung der Entscheidungsgründe zu ermitteln.

Normenkette:

ZPO §§ 767, 319 ;

Gründe:

I. Der Kläger hat sich im Wege der Vollstreckungsgegenklage gegen die Zulässigkeit der Zwangsvollstreckung aus zwei notariellen Grundschuldbestellungsurkunden gewandt.

Im Streit war ausschließlich, ob die Beklagte den Kredit, zu dessen Sicherheit die Grundschulden bestellt worden waren, wirksam gekündigt hatte.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, das Oberlandesgericht hat ihr stattgegeben. Nach Auffassung des Oberlandesgerichts war die fristlose Kündigung des Darlehensvertrages durch die Klägerin unwirksam, weil die Voraussetzungen von Nr. 9 b der Geschäftsbedingungen der Beklagten im Kündigungszeitpunkt nicht vorlagen: Der Kläger sei im Zeitpunkt der Kündigung weder mit der Zahlung einer fälligen Leistung länger als 14 Tage im Rückstand geblieben noch wiederholt in Verzug geraten.