I. Der Kläger hat sich im Wege der Vollstreckungsgegenklage gegen die Zulässigkeit der Zwangsvollstreckung aus zwei notariellen Grundschuldbestellungsurkunden gewandt.
Im Streit war ausschließlich, ob die Beklagte den Kredit, zu dessen Sicherheit die Grundschulden bestellt worden waren, wirksam gekündigt hatte.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, das Oberlandesgericht hat ihr stattgegeben. Nach Auffassung des Oberlandesgerichts war die fristlose Kündigung des Darlehensvertrages durch die Klägerin unwirksam, weil die Voraussetzungen von Nr. 9 b der Geschäftsbedingungen der Beklagten im Kündigungszeitpunkt nicht vorlagen: Der Kläger sei im Zeitpunkt der Kündigung weder mit der Zahlung einer fälligen Leistung länger als 14 Tage im Rückstand geblieben noch wiederholt in Verzug geraten.
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