BGH - Versäumnisurteil vom 27.11.2003
IX ZR 310/00
Normen:
ZPO § 771 ;
Fundstellen:
BGHReport 2004, 778
FamRZ 2004, 701
InVo 2004, 331
NJW-RR 2004, 1220
WM 2004, 583
Vorinstanzen:
Hamm,
LG Münster,

Rechtsschutzbedürfnis für Drittwiderspruchsklage nach erfolglosem Pfändungsversuch

BGH, Versäumnisurteil vom 27.11.2003 - Aktenzeichen IX ZR 310/00

DRsp Nr. 2004/3362

Rechtsschutzbedürfnis für Drittwiderspruchsklage nach erfolglosem Pfändungsversuch

»Das Rechtsschutzbedürfnis für eine Drittwiderspruchsklage bleibt bestehen, wenn nach einem erfolglosen Pfändungsversuch eine Wiederholung der Vollstreckung aus dem Titel in den Gegenstand möglich ist.«

Normenkette:

ZPO § 771 ;

Tatbestand:

Die Beklagte nahm den Schuldner H. S. aufgrund einer Ausfallbürgschaft in Anspruch und erwirkte ein vorläufig vollstreckbares Urteil des Landgerichts Münster vom 4. März 1998 über 1.579.715,08 DM nebst Zinsen. Auf Antrag der Beklagten wollte der zuständige Gerichtsvollzieher das Segelschiff "J. ", dessen Eigentümer der Schuldner ursprünglich war, im Winterlager in einer Werft in He. pfänden. Er begab sich dorthin, ließ aber von der Pfändung ab, nachdem der Schuldner unter Hinweis auf einen zwischen ihm und dem Kläger geschlossenen Kaufvertrag vom 11. März 1991, den er dem Gerichtsvollzieher per Telefax übermittelte, diesem telefonisch mitgeteilt hatte, der Kläger sei Eigentümer des Segelschiffes. Später pfändete der Gerichtsvollzieher auf einen neuen Antrag der Beklagten ein auf dem üblichen Liegeplatz der "J." liegendes Schiff eines Dritten. Dem Eigentümer, der zufällig von der Pfändung erfuhr, gelang es, die Verwertung abzuwenden.