BGH - Urteil vom 19.09.1988
II ZR 362/87
Normen:
BGB § 387 ; ZPO § 767 ;
Fundstellen:
AnwBl 1989, 163
BGHR BGB § 387 Aufrechnungsverbot 3
BGHR ZPO § 767 Rechtsschutzinteresse 1
DB 1989, 41
DRsp I(128)178c-d
JuS 1989, 329
MDR 1989, 44
NJW-RR 1989, 124
WM 1988, 1592
Vorinstanzen:
OLG Stuttgart,
LG Tübingen,

Rechtsschutzinteresse für Vollstreckungsgegenklage bei Erlöschen der titulierten Forderung; Wirksamkeit eines Aufrechnungsverbots

BGH, Urteil vom 19.09.1988 - Aktenzeichen II ZR 362/87

DRsp Nr. 1992/2335

Rechtsschutzinteresse für Vollstreckungsgegenklage bei Erlöschen der titulierten Forderung; Wirksamkeit eines Aufrechnungsverbots

»a) Ist eine titulierte Forderung teilweise erloschen, fehlt für eine Vollstreckungsgegenklage das Rechtsschutzinteresses nur, wenn in diesem Umfange eine Zwangsvollstreckung nach den Umständen des Falles unzweifelhaft nicht mehr droht. b) Zur Wirksamkeit eines Aufrechnungsverbots, wenn der Schuldner wegen eines nachträglichen Vermögensverfalls des Gläubigers seine Forderung später nicht mehr durchsetzen kann.«

Normenkette:

BGB § 387 ; ZPO § 767 ;

Tatbestand: