OLG Brandenburg - Beschluss vom 26.07.2017
5 W 43/17
Normen:
ZPO § 848 Abs. 2 S. 2; ZPO § 867 Abs. 3;
Vorinstanzen:
AG Bad Liebenwerda, vom 24.02.2017

Rechtsstellung des Inhabers einer durch Pfändung des Auflassungsanspruchs an einem Grundstück entstandenen Sicherungshypothek

OLG Brandenburg, Beschluss vom 26.07.2017 - Aktenzeichen 5 W 43/17

DRsp Nr. 2018/10310

Rechtsstellung des Inhabers einer durch Pfändung des Auflassungsanspruchs an einem Grundstück entstandenen Sicherungshypothek

Der Inhaber einer gem. § 848 Abs. 2 Satz 2 ZPO entstandenen Sicherungshypothek kann die Zwangsversteigerung analog § 867 Abs. 3 ZPO aufgrund des der Hypothekeneintragung zugrunde liegenden Titels betreiben.

Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Amtsgerichts Bad Liebenwerda - Grundbuchamt - vom 24. Februar 2017 aufgehoben: Das Grundbuchamt wird angewiesen, den Antrag vom 3. Februar 2017 nicht aus den Gründen des aufgehobenen Beschlusses zurückzuweisen.

Normenkette:

ZPO § 848 Abs. 2 S. 2; ZPO § 867 Abs. 3;

Gründe:

I.

Die Antragstellerin hat durch Pfändung des Auflassungsanspruchs der Eigentümer der im verfahrensgegenständlichen Grundbuch eingetragenen Grundstücke die lfd. Nr. III./1 gebuchte Sicherungshypothek erworben. Sie hat im Rahmen eines Zwangsversteigerungsverfahrens beantragt, die Sicherungshypothek auf dem Vollstreckungstitel zu vermerken.

Das Grundbuchamt hat den Antrag mit der Begründung zurückgewiesen, dass die Sicherungshypothek keine Zwangshypothek im Sinne von § 867 darstelle und deshalb dessen Abs. unanwendbar sei. Für eine analoge Anwendung der Vorschrift bestehe kein Bedürfnis, da die Antragstellerin aus dem persönlichen Titel vorgehen könne oder sich einen dinglichen Duldungstitel verschaffen könne.