Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Amtsgerichts Bad Liebenwerda - Grundbuchamt - vom 24. Februar 2017 aufgehoben: Das Grundbuchamt wird angewiesen, den Antrag vom 3. Februar 2017 nicht aus den Gründen des aufgehobenen Beschlusses zurückzuweisen.
I.
Die Antragstellerin hat durch Pfändung des Auflassungsanspruchs der Eigentümer der im verfahrensgegenständlichen Grundbuch eingetragenen Grundstücke die lfd. Nr. III./1 gebuchte Sicherungshypothek erworben. Sie hat im Rahmen eines Zwangsversteigerungsverfahrens beantragt, die Sicherungshypothek auf dem Vollstreckungstitel zu vermerken.
Das Grundbuchamt hat den Antrag mit der Begründung zurückgewiesen, dass die Sicherungshypothek keine Zwangshypothek im Sinne von § 867 darstelle und deshalb dessen Abs. unanwendbar sei. Für eine analoge Anwendung der Vorschrift bestehe kein Bedürfnis, da die Antragstellerin aus dem persönlichen Titel vorgehen könne oder sich einen dinglichen Duldungstitel verschaffen könne.
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