LAG Hamm - Beschluss vom 23.03.2011
1 Ta 62/11
Normen:
ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2; ZPO § 313 Abs. 1 Nr. 4; ZPO § 704 Abs. 1; ZPO § 887; ZPO § 888;
Vorinstanzen:
ArbG Arnsberg, vom 08.12.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 324/10

Rechtswidrige Zwangsgeldfestsetzung wegen fehlender Aushändigung einer selbstschuldnerischen Bürgschaft; Anforderungen an Vollstreckungsfähigkeit eines Titels zur Lohnabrechnung

LAG Hamm, Beschluss vom 23.03.2011 - Aktenzeichen 1 Ta 62/11

DRsp Nr. 2011/5684

Rechtswidrige Zwangsgeldfestsetzung wegen fehlender Aushändigung einer selbstschuldnerischen Bürgschaft; Anforderungen an Vollstreckungsfähigkeit eines Titels zur Lohnabrechnung

1. Die vergleichsweise vereinbarte "Aushändigung" einer Bürgschaft erfolgt dadurch, dass die Schuldnerin zur Absicherung einer von ihr vorzunehmenden (Abfindungs-) Zahlung eine selbstschuldnerische Bürgschaft beizubringen hat. 2. Hat die Schuldnerin eine Bürgschaft beizubringen, handelt es sich nicht um eine unvertretbare Handlung im Sinn des § 888 ZPO sondern um eine vertretbare Handlung im Sinn des § 887 ZPO; die Stellung einer Bürgschaft ist keine ausschließlich vom Willen der Schuldnerin abhängige Handlung sondern setzt insbesondere die Bereitschaft eines Dritten voraus, für die Zahlungsverpflichtung des Schuldners zu bürgen. 3. Die in einem gerichtlich erstrittenen Titel niedergelegte Verpflichtung ist nicht vollstreckungsfähig, wenn sie nicht aus dem Titel selbst heraus konkret bestimmt ist; die Schuldnerin muss zuverlässig erkennen können, welche Handlungen sie vorzunehmen hat, zu denen sie durch Zwangsgeld (oder Zwangshaft) gezwungen werden kann.