OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 10.07.2003
2 W 39/03
Normen:
ZPO § 109 Abs. 1 ; ZPO § 709 ; ZPO § 717 Abs. 2 ;
Vorinstanzen:
LG Wiesbaden, vom 14.04.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 9 O 157/98

Rückgabe der Sicherheit nach § 109 Abs. 1 ZPO bei Beendigung des Rechtsstreits durch Vergleich

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 10.07.2003 - Aktenzeichen 2 W 39/03

DRsp Nr. 2003/17123

Rückgabe der Sicherheit nach § 109 Abs. 1 ZPO bei Beendigung des Rechtsstreits durch Vergleich

»Zu den Voraussetzungen eines Anspruchs auf Auskehr einer im Hinblick auf das erstinstanzliche Urteil geleisteten Sicherheit, wenn der Rechtsstreit in der zweiten Instanz durch Vergleich beendet wird.«

Normenkette:

ZPO § 109 Abs. 1 ; ZPO § 709 ; ZPO § 717 Abs. 2 ;

Entscheidungsgründe:

Der Kläger hatte an den Beklagten eine Gaststätte in W. verpachtet. Er beantragte vor dem Landgericht in Wiesbaden den Beklagten zur Räumung der gepachteten Räume zu verurteilen.

Das Landgericht hat mit Urteil vom 07.01.1999 (Bl. 502 d.A.) den Beklagten zur Räumung verurteilt. Das Urteil war gegen Sicherheitsleistung in Höhe von DM 3.400,-- (= EUR 1.738,39) vorläufig vollstreckbar. Der Kläger hat diesen Betrag als Sicherheit bei der Gerichtskasse eingezahlt.

Gegen das Urteil des Landgerichts hat der Beklagte Berufung eingelegt. Vor dem Oberlandesgericht haben die Parteien sodann am 22. Juni 1999 - Az.: 4 U 24/99 - (Bl. 515 d.A.) folgenden Vergleich geschlossen:

Die Beklagten verpflichten sich, die von ihnen innegehaltenen Räume im Kellergeschoss, Erdgeschoss und Zwischengeschoss des Hauses W...straße ... in W. zum 31.01.2000 an den Kläger herauszugeben. Diese Verpflichtung obliegt beiden Beklagten als Gesamtschuldnern.