Der Kläger hatte an den Beklagten eine Gaststätte in W. verpachtet. Er beantragte vor dem Landgericht in Wiesbaden den Beklagten zur Räumung der gepachteten Räume zu verurteilen.
Das Landgericht hat mit Urteil vom 07.01.1999 (Bl. 502 d.A.) den Beklagten zur Räumung verurteilt. Das Urteil war gegen Sicherheitsleistung in Höhe von DM 3.400,-- (= EUR 1.738,39) vorläufig vollstreckbar. Der Kläger hat diesen Betrag als Sicherheit bei der Gerichtskasse eingezahlt.
Gegen das Urteil des Landgerichts hat der Beklagte Berufung eingelegt. Vor dem Oberlandesgericht haben die Parteien sodann am 22. Juni 1999 - Az.: 4 U 24/99 - (Bl. 515 d.A.) folgenden Vergleich geschlossen:
Die Beklagten verpflichten sich, die von ihnen innegehaltenen Räume im Kellergeschoss, Erdgeschoss und Zwischengeschoss des Hauses W...straße ... in W. zum 31.01.2000 an den Kläger herauszugeben. Diese Verpflichtung obliegt beiden Beklagten als Gesamtschuldnern.
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